Unter Umständen "Fiktive" Bemesseung Arbeitslosengeld nach der Rente

Düsseldorf (RP). Renten wegen Erwerbsminderung werden meist nicht auf Dauer gewährt. Was ist, wenn die Rente ausläuft? Einen Job finden dann die wenigsten. Früher gab es für sie meist auch keine soziale Unterstützung mehr. Inzwischen haben viele jedoch Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Wie Hubert S. (52). Er leidet unter Depressionen. Deshalb gestand ihm die Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis Ende September 2006 zu. Eine weitere Zahlung lehnte sie ab. Hubert S. sei wieder erwerbsfähig. Der Rentner auf Zeit überlegt zwar noch, ob er dagegen Widerspruch einlegt. Für alle Fälle hat er sich allerdings arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld I gestellt. Durch die Zeit seines Rentenbezugs hat er einen Anspruch.

Der Bezug von Erwerbsminderungsrente gilt nach Paragraf 26, Absatz 2, Nr. 3 des dritten Sozialgesetzbuchs als versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt man, wenn man unmittelbar vor Beginn der Rentenzahlung als Arbeitnehmer versicherungspflichtig war oder Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosenhilfe erhalten haben. Ein Bezug von Arbeitslosengeld II vor der Rente lässt dagegen nach Ende der Rentenzeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstehen. Hubert S. erhielt vor dem Rentenbeginn im Oktober 2003 446 Euro Arbeitslosenhilfe. Er hat so für zwölf Monate einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Wie hoch die Überweisungen der Arbeitsagentur ausfallen, hängt in der Regel von der Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes vor Beginn der Arbeitslosigkeit ab. Das gilt aber nur dann, wenn in den letzten beiden Jahren vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld I mindestens 150 Kalendertage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zusammenkommen. Das ist bei Erwerbsminderungsrentnern auf Zeit in der Regel nicht der Fall. Daher wird ihr Arbeitslosengeld I "fiktiv bemessen" - und zwar danach, was sie verdienen könnten, wenn die Arbeitsagentur sie in eine abhängige Beschäftigung vermitteln würde. Die Ämter stufen dabei nicht jeden Erwerbslosen individuell ein, sondern sie unterscheiden zwischen vier Qualifikations- und Entgeltstufen (von "Hochschulausbildung" bis zu "ohne abgeschlossene Ausbildung").

Bei Arbeitslosen, die in Hochschuljobs vermittelt werden können, wird bei der Berechnung ihres Arbeitslosengeldes I ein kalendertägliches Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 98 Euro zugrunde gelegt. Für Arbeitslose ohne Berufsausbildung sind es 49 Euro.

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