Hilfen für Schwerbehinderte Besonderer Kündigungsschutz

Düsseldorf (RP). Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX macht es Arbeitgebern schwerer, sich von behinderten Arbeitnehmern zu trennen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits sechs Monate besteht. Bevor sie Schwerbehinderte entlassen, müssen die Firmen nämlich die Zustimmung des Integrationsamtes (früher: Hauptfürsorgestelle) einholen.

Die Kündigung kann etwa abgewendet werden, indem das Amt andere Lösungen ins Spiel bringt: So kann es eine behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Arbeitsassistenz ganz oder teilweise finanzieren.

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht über die Schwerbehinderung informiert war. Das muss jedoch nach Erhalt des Entlassungsschreibens schnell nachgeholt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich in einem Urteil (Az.: 2 AZR 539/05) angekündigt, dass es den Betroffenen hierbei demnächst nur noch eine Frist von drei (statt bisher vier) Wochen einräumen will.

Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, so ist diese noch keineswegs rechtskräftig. Dem Betroffenen bleibt dann noch immer der Klageweg. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Entlassungsschreibens beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Auch "gleichgestellte" Arbeitnehmer profitieren

Der besondere Kündigungsschutz steht nicht nur anerkannten Schwerbehinderten, sondern auch so genannten "gleichgestellten" Arbeitnehmern zu. Falls das Versorgungsamt zwar den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter ablehnt, aber einen Grad der Behinderung von mindestens 30 Prozent anerkennt, können betroffene Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit beantragen, mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden.

Den Betroffenen steht der Kündigungsschutz ab der Antragsstellung beim Amt zu - soweit der Antrag später bewilligt wird. Darüber hinaus können sie dann gegebenenfalls auch von Lohnkostenzuschüssen der Arbeitsagentur profitieren.

Die Gleichstellung wird bewilligt, wenn infolge der Behinderung der Arbeitsplatz gefährdet ist oder wenn Arbeitslose ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen können. Anerkannt wird der Antrag in der Regel, wenn die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer behinderungsbedingt vermindert ist und sie wiederholt wegen ihrer Behinderung fehlen müssen.

Im Jahr 2005 wurde die Gleichstellung 53.400 mal beantragt, davon wurden knapp 30.000 Anträge bewilligt. Achtung: Beim Antrag auf Gleichstellung schalten die Arbeitsagenturen - anders als die Versorgungsämter, die den Grad der Behinderung beurteilen - den Arbeitgeber ein. Dieser hat allerdings nicht das Recht, Widerspruch einzulegen.

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