"Der letzte Wille" So regeln Sie mit einem Vermächtnis den Nachlass richtig

München · 2014 haben Menschen in Deutschland rund 109 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Aber wie genau sollte ein Testament oder Vermächtnis aussehen, damit am Ende kein Streit ums Erbe vor Gericht ausgetragen werden muss.

Erbschaft: So regeln Sie mit einem Vermächtnis den Nachlass richtig
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Je eindeutiger das Testament, desto einfacher ist später die Aufteilung des Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass beim Verfassen des letzten Willens einige Regeln beachtet werden: "Zuallererst muss ein Erbe bestimmt werden", sagt Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht in München und Fachbuchautor zum Thema. "Erst danach können einzelne Vermögensgegenstände vermacht werden." Wer Erbe ist und wer etwas vermacht bekommt, sollte klar benannt werden. Denn der Unterschied ist groß.

"Vermächtnis und Erbschaft sind zwei völlig verschiedene Dinge", sagt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht in München. "Ein Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen und erbt neben dem Vermögen auch alle Rechte und Pflichten." Als Erbe kann eine Einzelperson eingesetzt werden oder eine Erbengemeinschaft. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft bekommt überall Auskunft, muss im Gegenzug aber auch alle offenen Fragen rund um die Erbschaft klären.

Anders verhält es sich beim sogenannten Vermächtnisnehmer, der über keinerlei Mitspracherechte verfügt. "Wer etwas vermacht bekommt, hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft", sagt Ursula Seiler-Schopp von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Der Vermächtnisnehmer muss seinen Anteil also aktiv von der Erbengemeinschaft einfordern. Ein Erbe bekommt seinen Erbteil dagegen automatisch.

"Ein Vermächtnis dient dazu, einen Vermögensgegenstand weiterzugeben, etwa eine Immobilie oder eine konkrete Geldsumme", erläutert Paul Grötsch. Dem Erben fällt dann die Aufgabe zu, das Vermächtnis zu erfüllen. "Geht es um eine Immobilie, schließen Erbe und Vermächtnisnehmer dafür einen Vermächtniserfüllungsvertrag beim Notar." Bestehen Bedenken, dass sich Erbe und Vermächtnisnehmer nicht einig werden, kann auch ein neutraler Dritter als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden - meist ein Fachanwalt für Erbrecht. "Das ist auch für die Erben eine große Erleichterung, die oft überfordert sind", so Grötsch.

Je mehr Mitglieder eine Erbengemeinschaft hat, desto schwieriger wird es unter Umständen für die Erben, sich zu einigen: "Es ist erstrebenswert, die Erbengemeinschaft möglichst klein zu halten", sagt Erbrechtsexpertin Seiler-Schopp. Eine Möglichkeit besteht darin, die Kinder zu Erben zu machen und andere Verwandte oder Bekannte mit einem Vermächtnis zu bedenken. "Erben sind zu gleichen Teilen die Kinder, der Haushaltshilfe vermache ich 10 000 Euro", nennt Grötsch ein Beispiel.

In der Regel erhalten also Personen ein Vermächtnis, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören. Aber auch einem Erben lässt sich etwas vermachen. "Das ist der Fall, wenn die Kinder das Vermögen erben, aber der Sohn die Briefmarkensammlung erhält", sagt Grötsch. Eine solche Regelung lässt sich auch nutzen, um Streit über das Erbe zu vermeiden. Wird alles zu gleichen Teilen vererbt, muss sich die Erbengemeinschaft mit der Aufteilung befassen. "Durch ein Vermächtnis kann das schon vorab geregelt werden."

Dafür sieht das Erbrecht zwei Varianten vor: Beim Vorausvermächtnis erhält der Erbe den Gegenstand vor der Aufteilung des Vermögens, erklärt Bornewasser. Wie in der Formulierung: "Weil meine Tochter mich gepflegt hat, vermache ich ihr meine Wohnung zusätzlich zum Erbteil." Anders bei einer Teilungsanordnung, hier heißt es im Testament: "Meiner Tochter vermache ich die Wohnung in Anrechnung auf den Erbteil" oder auch "Wertunterschiede sind auszugleichen". Bei von Laien verfassten Testamenten bleibt oft unklar, welche Variante gemeint ist.

Unter Umständen kann ein Vermächtnis auch einen höheren Wert haben als die Erbschaft selbst. Beispielsweise wenn ein Kind zum Alleinerben bestimmt wird, aber der Lebenspartner des Verstorbenen eine große Summe vermacht bekommt. "Wenn das Erbe mit einem sehr hohen Vermächtnis belastet ist, kann man es auch ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil einfordern", erläutert Rechtsanwalt Bornewasser. Das muss der Erbe jedoch innerhalb von sechs Wochen nach der Testamentseröffnung schriftlich mitteilen.

Allein der Fiskus unterscheidet nicht zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer: "Auch ein Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen und unterliegt der Erbschaftssteuer", sagt Seiler-Schopp. Handelt es sich nicht um einen Verwandten mit hohen Freibeträgen, kann das schnell teuer werden, zum Beispiel wenn dem nicht-ehelichen Lebenspartner die gemeinsame Wohnung vermacht wird. Ein lebenslanges Nutzungsrecht wäre hier die bessere Lösung, so Grötsch: "Sonst muss die Steuer aus der eigenen Tasche bezahlt oder das Vermachte versilbert werden."

(dpa)
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