Nicht alles ist zulässig Mieterhöhung - was tun?

Düsseldorf (RP). Bevor Mieter eine Mieterhöhung akzeptieren, sollten sie ein paar Regeln beachten.

So hoch sind die Betriebskosten
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Foto: ddp

Vermieterforderung Mieter sollten die Forderung nach einer Mieterhöhung genau prüfen. Wer einer Mieterhöhung übereilt zustimmt, verschenkt schnell ein paar hundert Euro im Jahr. Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen.

Argumente Häufig gibt es Streit darüber, ob die Mieterhöhung angemessen ist oder nicht - beispielsweise, wenn der Mieter bezweifelt, dass die Wohnung tatsächlich den vom Vermieter angerechneten Standard hat. In solchen Fällen sind qualifizierte Mietspiegel hilfreich. "Sie sind nach dem Gesetz ein zulässiges Begründungsmittel für eine Mieterhöhung", sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes. Mietspiegel basieren auf Auswertungen ganzer Regionen oder einzelner Wohngegenden und geben einen Mittelwert für das dortige Mietniveau an. Erhältlich sind sie zum Beispiel bei den örtlichen Mietervereinen, beim Verband Haus und Grund oder der jeweiligen Stadtverwaltung.

Häufigkeit Die Miete darf höchstens einmal im Jahr angehoben werden.

Mieterrechte Jedem Mieter steht ausreichend Zeit zu, um zu überlegen, ob er der Erhöhung zustimmen muss. Diese Überlegungsfrist läuft den Rest des Monats, in dem das Schreiben des Vermieters eingegangen ist, und darüber hinaus zwei weitere Monate.

Kappungsgrenze Dies bedeutet, dass der Vermieter relativ niedrige Mieten nicht auf einen Schlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben darf. Die Kaltmiete darf in solchen Gegenden binnen drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen.

Niveau Lässt der Vermieter Handwerker anrücken und die Wohnung modernisieren, kann er bis zu elf Prozent dieser Kosten auf die Miete umlegen. Das gilt auch für den Einbau einer Heizung, die nachhaltig Energie spart. Sind alle angefallenen Kosten abbezahlt, darf die Miete trotzdem auf dem höheren Niveau bleiben, heißt es beim Immobilienverband Deutschland (IVD).

Mieter müssen eine Modernisierung aber nicht zu jeder Jahreszeit hinnehmen. Als unzumutbar gilt beispielsweise, wenn neue Fenster und Türen im Winter eingebaut werden sollen. Außerdem muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden, wenn dadurch zu viel Wohnfläche (beispielsweise ein ganzer Raum) verloren geht.

Unzulässig Eine Luxussanierung, welche die Miete mehr als verdoppeln würde, ist nicht zulässig. Zudem weist der Deutsche Mieterbund darauf hin, dass Eigentümer nur tatsächlich entstandene Handwerksleistungen als Basis für die Mietsteigerung nehmen dürfen. Wurde beispielsweise ein Kredit aufgenommen, so dürfen die Kosten dafür nicht in die Mieterhöhung eingerechnet werden.

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