Streitfälle Nebenkosten richtig abrechnen

Düsseldorf (rpo). Falscher Umlageschlüssel, Vorauszahlungen nicht vereinbart, Abrechnungsfrist nicht eingehalten - bei der Nebenkostenabrechnung lauern viele Fehler. Wie Sie sie vermeiden und möglichst problemlos an Ihr Geld kommen, lesen Sie hier.

Nur die Betriebskosten (zum Beispiel Grundsteuer, Wasser, Straßenreinigung, Müllabuhr), die im Mietvertrag ausdrücklich aufgelistet sind, können abgerechnet werden. Es reicht nicht der allgemeine Hinweis auf die "üblichen" Nebenkosten. Ebenfalls sollte im Mietvertrag stehen, dass der Mieter Vorauszahlungen leisten muss und dass diese sich erhöhen können.

Diese Vorauszahlungen sollten Sie in realistischer Höhe veranschlagen. Denken Sie daran, dass Sie die Differenz ansonsten vorstrecken müssen. Wenn Sie eine Nebenkostenpauschale vereinbaren, müssen Sie den eventuellen Mehrbetrag aus der eigenen Tasche zahlen. Nebenkosten, deren Höhe vom Verbraucher abhängt (bspw. Warmwasser- und Heizkosten), werden pro Kopf abgerechnet. Ansonsten ist die Wohnfläche der Mietwohnung der Verteilerschlüssel.

In der Abrechnung müssen Sie die Gesamtkosten zusammenstellen, den jeweiligen Verteilerschlüssel erläutern und den Kostenanteil des Mieters berechnen. Beachten Sie die Ausschlussfrist: Innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode müssen Sie mit Ihrem Mieter über die voraus gezahlten Betriebskosten abrechnen. Ansonsten können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen.

Der Verteilerschlüssel ist nur auf die Nebenkosten anzuwenden, deren Höhe nicht vom Mieter abhängt. Dies sind die sogenannten kalten Betriebkosten wie z.B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Straßen- und Hausreinigung sowie Müllabfuhr. Das Gegenteil hierzu stellen die warmen Betriebskosten dar. Sie werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Stehen Wohnungen im Haus leer, muss auch dies bei der Verteilung berücksichtigt werden. Die Kosten, die für die leerstehende Wohnung entstehen, sind vom Vermieter zu tragen.

Sobald Ihr Mieter die Betriebskostenabrechnung erhalten hat, hat er ein etwa vierwöchiges Prüfungsrecht. Er darf in Belege Einsicht nehmen und Fotokopien machen. Wenn er keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen kann, muss er nach den vier Wochen zahlen. Insgesamt kann der Mieter innerhalb eines Jahres Einwände gegen die Abrechnung vorbringen. Das heißt aber nicht, dass er so lange nicht zahlen muss. Nach der Prüfungsfrist können Sie ihm eine Mahnung schicken und dann gegebenenfalls Zahlungsklage erheben.

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