Ein Wandschrank kann auch zur Wohnfläche zählen So vermessen Sie die Wohnung richtig
Bei der Wohnflächenberechnung zu schummeln, lohnt sich nicht: Ist Ihr Mieter pingelig, misst er nach und kann dann eine Mietminderung verlangen. Wie man die Fläche richtig berechnet, lesen Sie hier.
Dachschrägen: Die Teile des Zimmers, die höher als ein Meter, aber niedriger als zwei Meter sind, dürfen Sie nur zur Hälfte in die Wohnfläche einrechnen.
Erker und Wandschränke: Wenn sie mindestens einen halben Quadratmeter Grundfläche haben, dürfen sie zur Wohnfläche gerechnet werden.
Fenster- und Wandnischen: Wenn sie bis zum Boden reichen und mindestens 13 Zentimeter tief sind, zählen sie mit.
Balkon, Dachgarten, Loggia, Wintergarten, Schwimmbad: Nur maximal die Hälfte der Grundfläche darf in die Wohnfläche einfließen. Die Prozentzahl hängt von dem Wohnwert ab: Blickt man vom Balkon auf eine Hauptstraße, sinkt der Wohnwert.
Terrase, Dachboden, Garage, Keller, Schuppen, Trockenraum, Waschküche oder Abstellräume, die nicht in der Wohnung liegen: Diese Flächen dürfen Sie nicht zur Wohnfläche rechnen.
Geregelt ist die Berechnung von Wohnfläche übrigens in den §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung.