Schulden Ständiger Mietrückstand: Fristlose Kündigung ist möglich

Berlin (rpo). Aufgepasst bei Mietschulden: Vermieter können fristlos kündigen, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten oder an zwei Zahlterminen in Folge mit mehr als einer Miete im Rückstand ist, so der Deutsche Mieterbund (DMB). Demnach wird es also noch wichtiger, auf eine pünktliche Zahlung zu achten.

Zahlt der Mieter oder übernimmt das Sozialamt die Schulden, wird die fristlose Kündigung des Vermieters unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter schon Klage eingereicht hat. Spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage jedoch muss der Mieter die Rückstände bis zum letzten Cent ausgeglichen haben.

Durch eine derartige Nachzahlung kann sich der Mieter laut Mieterbund aber nur einmal in zwei Jahren retten. Wenn aber der Vermieter neben der fristlosen Kündigung auch eine "normale" Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Mieters ausgesprochen hat, wird die Kündigung durch Nachzahlung der offen stehenden Forderung nicht ohne weiteres hinfällig, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hervorgeht (Az.: VIII ZR 6/04).

Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist außerdem möglich bei ständig unpünktlichen Mietzahlungen des Mieters. Auch vertragswidriger Gebrauch der Mietsache wie Überbelegung der Wohnung, unerlaubte Untervermietung oder Störung des Hausfriedens rechtfertigt die sofortige Kündigung.

(gms)
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