Mieter dürfen sich wehren Wichtige Fristen für die Nebenkostenabrechnung

Düsseldorf (rpo). Bis zum September 2001, in dem die Mietrechtsreform durchgeführt wurde, konnte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung fristlos einreichen. Was unter anderem dazu führte, dass die Kosten auch noch Jahre nach der Entstehung eingezogen werden konnten. Jetzt gilt eine Frist von zwölf Monaten ab dem Ende des Abrechnungszeitraum, innerhalb derer dem Mieter eine Abrechnung erteilt werden muss. Dies gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.8.2001 enden.

Düsseldorf (rpo). Bis zum September 2001, in dem die Mietrechtsreform durchgeführt wurde, konnte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung fristlos einreichen. Was unter anderem dazu führte, dass die Kosten auch noch Jahre nach der Entstehung eingezogen werden konnten. Jetzt gilt eine Frist von zwölf Monaten ab dem Ende des Abrechnungszeitraum, innerhalb derer dem Mieter eine Abrechnung erteilt werden muss. Dies gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.8.2001 enden.

Wenn der Vermieter keine oder nur eine verspätete Abrechnung vorlegt, kann er in der Regel beim Mieter keine Nachforderung mehr geltend machen. Es sei denn, der Vermieter ist nicht für die Verspätung der Abrechnung zuständig. Ist im Mietvertrag eine monatliche Vorauszahlung für die Betriebskosten vereinbart, so hat der Vermieter die Pflicht, eine jährliche Aufstellung der Zahlungen anzufertigen. Von der Frist nicht betroffen sind die Rückzahlungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter, wenn er zu hohe Vorauszahlungen leisten musste, und eine genaue Abrechnung vom Vermieter verlangt. Diese Abrechnung gilt auch noch nach zwölf Monaten.

Für den Mieter wurde die Frist ebenfalls eingeführt: Er kann Einwände gegen die Abrechnung nur noch zwölf Monate ab Zeitpunkt des Eingangs geltend machen. Zur Prüfung der Abrechnung steht dem Mieter ein als angemessen erachteter Zeitraum von vier Wochen zu. Um eine effektive Prüfung vornehmen zu können, hat der Mieter Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege. Ebenso kann er verlangen, dass ihm Kopien der Unterlagen zugeschickt werden — allerdings auf eigene Kosten. Die strittigen Abrechnungspunkte muss der Mieter noch nicht bezahlen, sondern erst, wenn diese tatsächlich nachgewiesen wurden.

Ist die Abrechnung einmal verschickt, kann nachträglich nichts mehr hinzugefügt werden. Das heißt für den Vermieter, dass er vergessene Rechnungen oder Ähnliches selber bezahlen muss.

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