Fotos Populäre Rechtsirrtümer
An Bauzäunen oder am Eingang zu Privatgrundstücken wird vielen Erziehungsberechtigten zwar der Hinweis "Eltern haften für ihre Kinder" vorgehalten. Eine allgemeine Rechtslage gibt es aber nicht. Denn Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Ständig im Auge haben müssen sie ihr Kind zur Wahrung der Aufsichtspflicht aber nicht, entschieden etwa die Oberlandesgerichte (OLG) Frankfurt (Az.: 1 U 185/04) und Oldenburg (Az.: 1 U 73/04).
Umgekehrt wird oft angenommen, Geschädigte seien praktisch wehrlos, wenn ein Kind den Schaden verursacht hat. Eltern müssen aber zum Beispiel haften, wenn ein 10-Jähriger einen Fahrradunfall verursacht und die Eltern ihn nicht unbeaufsichtigt auf der Straße hätten fahren lassen dürfen, urteilte das OLG Koblenz (Az.: 8 U 659/04).
Auch wenn ein Kind parkende Autos beschädigt, haften Kinder beziehungsweise ihre Eltern sehr wohl, entschied das Landgericht Koblenz (Az.: 14 S 153/03).
Weithin gebräuchlich ist unter Autofahrern der Grundsatz "Wer auffährt, hat Schuld". Als Ratgeber am Unfallort sollte er aber nicht dienen. So haftet der Auffahrende nicht bei einem plötzlichen Spurwechsel des Vorausfahrenden auf der Autobahn, entschieden der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und das Landgericht Gießen (Az.: VI ZR 152/80 und 1 S 529/99). Dasselbe gilt nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg, wenn der Vordermann ohne Grund plötzlich abbremst (Az.: 323 S 41/04).
Ein Irrtum ist es auch anzunehmen, dass im Straßenverkehr nur den Führerschein verliert, wer betrunken fährt. Vielmehr kann auch schon derjenige den "Lappen" einbüßen, der sich betrunken auf dem Fahrersitz des geparkten Autos niederlässt, um zu schlafen.
Wer sich hinter das Steuer gesetzt hat, hätte schließlich jederzeit losfahren können, urteilte das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Az.: 1 W 24/03). Wer auf dem Fahrersitz ausnüchtern will, sollte daher die Schlüssel beim Wirt lassen. So weist er nach, dass er nicht die Absicht hatte zu fahren.
Die Fehler anderer Verkehrsteilnehmer sollten Fußgänger beachten. Zwar wähnen sich viele im Recht, die bei grüner Fußgängerampel oder an einem Zebrastreifen blindlings die Straße überqueren. Ein streng juristisches "Vorgangsrecht" - analog zum "Vorfahrtsrecht" - haben Fußgänger aber nicht. Vielmehr sind sie verpflichtet, nach rechts und links zu schauen und auf Fehler von Autofahrern zu achten. Wer dies versäumt, kann bei einem Unfall in Mithaftung genommen werden, entschied das OLG Frankfurt (Az.: 3 U 249/03).
Hartnäckig hält sich in der Bevölkerung auch der Gedanke, ein Mieter könne aus dem Mietvertrag vorzeitig austreten, sobald er dem Vermieter drei Nachmieter vorschlägt. Die Gerichte urteilen in dieser Situation aber ganz unterschiedlich. Die Landgerichte Hamburg (Az.: 11 S 30/74), Berlin (Az.: 61 S 97/78) und Darmstadt (Az.: 17 S 3416/76) etwa sehen in so einem Fall keine Verpflichtung des Vermieters, einen Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen.
Das Amtsgericht Mainz hingegen war in einem Fall der Auffassung, der Vermieter handele rechtsmissbräuchlich, wenn er den Nachmieter ohne triftigen Grund ablehne (Az.: 8 C 1318/76).