Was wird angerechnet? Grundsicherung im Alter

Düsseldorf (RP). Für bedürftige ältere Menschen gibt es die so genannte Grundsicherung im Alter. Wenn die Altersrente und sonstige Alterseinkünfte nicht ausreichen, sichert die Grundsicherung ein Mindestniveau. Wer hat Anspruch darauf?

Seit 2003 steht finanziell bedürftigen Älteren ab 65 Jahren, die zu Hause leben, statt Sozialhilfe die so genannte Grundsicherung im Alter zu. Diese Leistung, die im neuen Sozialgesetzbuch XII verankert wurde, ist genauso hoch wie die Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II. Die Regelleistung für Alleinstehende beträgt 347 Euro im Monat, für (Ehe-)Paare 624 Euro. Dazu werden noch die (angemessenen) Kosten für die Wohnung übernommen, die unterschiedlich hoch ausfallen.

Bei einem Alleinstehenden, der monatlich 380 Euro Warmmiete zahlen muss, beträgt der Grundbedarf beispielsweise 727 Euro (= 347 plus 380 Euro). Sind die Alterseinkünfte niedriger, gibt es die Grundsicherung als "Aufstockung". Angerechnet werden dabei fast alle Einkommensarten, also nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch private sowie Betriebs- und Riester-Renten. Sind im Beispielfall etwa 680 Euro eigene Einkünfte vorhanden, gibt es zusätzlich 47 Euro Grundsicherung vom Amt.

Ende 2006 bezogen 370.000 Ältere die Grundsicherung. Das sind etwa 2,3 Prozent der über 65-Jährigen. 2003 waren es erst 260.000 gewesen. Die Betroffenen erhielten als Hilfe vom Staat durchschnittlich 279 Euro. Mit diesem Betrag wurden ihre (zu) niedrigen Alterseinkünfte, die durchschnittlich bei nur 320 Euro lagen, auf den Gesamtbetrag von 599 Euro aufgestockt. So hoch war also 2006 der rechnerische "Durchschnittsbedarf" (= Regelsatz plus Miete) der Grundleistungsbezieher im Monat.

Rücklagen aufbrauchen

Bevor der Staat mit Zahlungen einspringt, müssen die Antragsteller zunächst ihre Rücklagen weitgehend aufbrauchen. Erlaubt ist für einen Alleinstehenden nur Geld-Vermögen bis 2600 Euro, für den Partner kommen 614 Euro hinzu.

Der entscheidende Vorteil der Leistung gegenüber der herkömmlichen Sozialhilfe ist: Hier wird in der Regel nicht auf das Einkommen und Vermögen von Verwandten zurückgegriffen — es sei denn, diese sind Großverdiener. Das Gesetz sagt: "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen [...] unter 100.000 Euro liegt."

Wenn die Grundleistungsbezieher mehrere Kinder haben, gilt die 100.000-Euro-Grenze für jedes Kind einzeln. Das Einkommen der Ehepartner der Kinder wird nicht berücksichtigt. Auch das Vermögen der Kinder wird nicht berücksichtigt. Allerdings zählen ihre Einkünfte aus Vermögen (wie Zinsen und Miete) zum jährlichen Gesamteinkommen, das unter 100.000 Euro bleiben muss.

(RP)
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