Neues Urteil Rente für Schwerbehinderte

Düsseldorf (RP). Wer vorzeitig in Rente gehen möchte und schwerwiegende gesundheitliche Handicaps hat, sollte vor seinem Rentenantrag beim Versorgungsamt eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragen. Dies folgt aus einem Urteil des Bundessozialgerichts.

 Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht.

Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht.

Foto: ddp, ddp

Derzeit können viele Ältere noch ab 60 vorzeitig in Rente gehen. Allerdings müssen sie dann lebenslang erhebliche Abschläge hinnehmen. Die Schwerbehindertenrente ist dagegen bei einer vorzeitigen Verrentung weit attraktiver. Deshalb sind früher viele Ruheständler in diese Rentenart gewechselt, wenn ihre Schwerbehinderung während des Rentenbezugs, aber noch vor dem 65. Lebensjahr festgestellt worden ist. Das hat der Gesetzgeber schließlich verhindert. Ein solcher Wechsel ist nicht mehr möglich. Nun gilt: Sobald Vorruheständler eine Altersrente bewilligt bekommen, können sie in der Regel nicht mehr in die Schwerbehindertenrente kommen.

Doch es gibt Ausnahmen, wie das Bundessozialgericht nun entschieden hat (Az: B 13 R 44/07 R). Konkret ging es im verhandelten Fall um eine Rentnerin, die zunächst das vorgezogene Altersruhegeld für Frauen bezogen hatte. Zwar hatte sie schon vor Beginn dieser Rente einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt. Aber erst zehn Monate nach der ersten Rentenüberweisung stellte die zuständige Versorgungsbehörde fest, dass sie schon lange schwerbehindert war. Daraufhin wollte die Frau in die Schwerbehindertenrente wechseln. Doch die gesetzliche Rentenversicherung lehnte dies ab, weil die Frau ja bereits eine "normale" Rente beantragt hatte.

Das Bundessozialgericht befand jedoch, dass der Frau von Beginn an die höhere Rente für Schwerbehinderte zustand, die in diesem Fall übrigens noch abschlagsfrei gewährt werden musste. Entscheidend war dabei, dass ihr die Schwerbehinderung rückwirkend ab einem Zeitpunkt noch vor dem Rentenantrag zuerkannt wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund folgt diesem Urteil in Teilen: Wichtig sei, dass das Versorgungsamt rückwirkend "spätestens ab dem Vormonat des seinerzeitigen Rentenbeginns die Schwerbehinderung anerkannt hat", hieß es.

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