Steuerfreibetrag Bei Verlobungsgeschenken ist der Fiskus großzügig

Berlin · Eine Verlobung ist nicht nur ein Versprechen. Sie ist eigentlich ein Vertrag, in dem sich die Verlobten verpflichten, später eine gemeinsame Ehe einzugehen. Das hat auch steuerliche Folgen: Verlobungsgeschenke gelten in der Regel als Schenkung mit mit aufschiebender Bedingung.

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Foto: Jens Schierenbeck, gms

Das heißt: Die Schenkung wird erst wirksam, wenn die Ehe geschlossen wurde, wie der Bund der Steuerzahler erklärt. Folglich greift bei großzügigen Verlobungsgeschenken die Steuerpflicht auch erst nach der Eheschließung, und Verlobungsgeschenke in einem Wert von bis zu 500.000 Euro bleiben steuerfrei.

Fällt die Hochzeit aus, gilt auch der Freibetrag nicht mehr

Aber Achtung: Sollten es sich die beiden Verliebten noch einmal anders überlegen und ihre Verlobung auflösen, gilt dieser Schenkungsfreibetrag nicht. Erfolgt die Schenkung nämlich nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung, müssen vorweg ausgehändigte Geschenke entweder zurückgegeben oder die Schenkung versteuert werden.

Der Bund der Steuerzahler macht darauf aufmerksam, dass in diesem Fall lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt und der über den Freibetrag hinausgehende steuerpflichtige Erwerb mit einem Mindeststeuersatz von 30 Prozent bemessen wird.

(dpa)
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