Urteil des Finanzgerichts Köln Spenden an den Papst sind nicht absetzbar

Köln · Eine Spende an den Papst ist in Deutschland steuerlich nicht absetzbar. Dies entschied das Finanzgericht Köln in einem am Montag veröffentlichten Urteil.

Richtig Spenden: Tipps und Warnhinweise
Infos

Richtig Spenden: Tipps und Warnhinweise

Infos
Foto: AP, AP

Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle in einem EU-Mitgliedsland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sei, befanden die Richter. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst aber nicht erfüllt. (Az. 13 K 3735/10)

In dem Verfahren hatte eine Steuerberatungsgesellschaft geklagt , deren Geschäftsführer bei einer Generalaudienz dem früheren Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 Euro übergeben hatte. Hierfür erhielt die Firma eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den "Staatssekretär seiner Heiligkeit" und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 im australischen Sydney ermöglichen.

Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche in Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug. Zu Recht, wie das Kölner Gericht entschied: Denn als Empfänger der Spende kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ließ der Kölner Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

(AFP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort