Eingabefehler bei Elster Nachträgliche Korrektur möglich

Düsseldorf · Das Programm ist einfach kompliziert, das finden sogar Richter. Denn wem bei seiner Steuererklärung mit dem Elster-Formular Fehler unterlaufen, der kann seinen Steuerbescheid auch im Nachhinein zu seinen Gunsten ändern lassen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

 Jetzt werden wieder zahlreiche Steuererklärungen ausgefüllt.

Jetzt werden wieder zahlreiche Steuererklärungen ausgefüllt.

Foto: ddp

Im Streitfall war der Kläger freiberuflich tätig. Seine Einkommensteuererklärung 2006 übermittelte er mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular. Dabei hatte er in dem Formular in Zeile 62 des Mantelbogens (Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken) keine Eintragung gemacht.

Erst bei der Steuererklärung im nächsten Jahr bemerkte er, dass er Zahlungen in Höhe von rund 18.000 Euro irrtümlich nicht eingetragen hatte und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheides zu seinen Gunsten. Das Finanzamt lehnte das mit der Begründung ab, den Kläger treffe ein grobes Verschulden.

Das Gericht sah dies anders. Ein grobes Verschulden liege nur dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Formular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte.

Fehler, die üblicherweise vorkämen, wie Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, würden hingegen keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Die Programmführung von ElsterFormular erschwere außerdem gerade beim Fragenkomplex Sonderausgaben (Zeilen 61 ff des Mantelbogens) ein kontinuierliches Arbeiten an genau der streitigen Stelle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

FG Rheinland-Pfalz (Az.: 5 K 2099/09)

(mais/RPO)
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