Finanzamt Richtige Steuerklassen bringen Paaren Vorteile

Berlin · Verheiratete können einmal pro Jahr ihre Steuerklassen wechseln um ihr Monatseinkommen aufbessern. Wer jedoch die falsche Kombination wählt, bekommt zu viel Lohnsteuer abgezogen - oder muss nachzahlen.

Steuerrecht – Das ändert sich in 2013
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Foto: Jens Schierenbeck, gms

Mit dem Ja-Wort beginnt für Paare ein neuer Lebensabschnitt. Das gilt auch für ihr Verhältnis zum Finanzamt:Ehegatten, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, wechseln mit dem Familienstand auch die Steuerklasse. Während Singles und Geschiedene Klasse I, Nebenjobber Klasse VI und Alleinerziehende Klasse II haben, sortiert das Finanzamt Vermählte in Klasse IV ein.

Dieser Wechsel ist für die meisten kaum spürbar: "Der Arbeitgeber zieht in Steuerklasse IV exakt so viel Lohnsteuer ab wie vorher in Klasse I", erläutert Wolfgang Wawro, Sprecher des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. "Am Nettoeinkommen ändert sich dadurch nichts." Da jedoch Ehepaare steuerliche Vorteile genießen, ist der Abzug in vielen Fällen zu hoch. Verheiratete dürfen deshalb eine für sie günstigere Kombination der Steuerklassen wählen.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Niemand kann dadurch auf Dauer Geld hinzugewinnen oder verlieren. Denn bei der Steuererklärung wird die Lohnsteuer mit der tatsächlich fälligen Einkommensteuer verrechnet. Deren Höhe ist unabhängig von der Steuerklassen- Kombination. War der monatliche Steuerabzug zu hoch, winkt eine Erstattung, andernfalls droht eine Nachzahlung.

Die richtige Kombination

"Welche Kombination die optimale ist, hängt vom Anteil ab, den jeder Partner zum Haushaltseinkommen beiträgt", sagt Wawro. Verdienen beide Partner in etwa dasselbe, entspricht der Abzug in Kombination IV/IV ungefähr der Einkommensteuer. Macht das Paar mit seiner Steuererklärung dann noch persönliche Freibeträge geltend, kann es sich sogar auf eine Erstattung freuen. "Bringt dagegen ein Partner deutlich mehr Geld nach Hause, führt die Kombination IV/IV zu einem viel zu hohen Abzug", warnt Wawro. "Das Paar gewährt dem Finanzamt dann bis zur Erstattung einen zinslosen Kredit."

In solchen Fällen lohnt sich ein Wechsel in die Kombination III/V. Der Besserverdiener bekommt Klasse III mit deutlich geringerer Lohnsteuer, der andere Klasse V. Hier ist der Abzug zwar höher - insgesamt bleibt jedoch mehr übrig. Auch eingetragene Lebenspartner können Klasse III beanspruchen - allerdings nur vorläufig und bis zu einer höchstrichterlichen Klärung. In jedem Fall gilt: Je größer die Differenz, desto größer der Vorteil. Trägt jedoch ein Partner mehr als 60 Prozent zum Haushaltseinkommen bei, wird zu wenig Lohnsteuer abgezogen. Damit dem Staat kein Geld durch die Lappen geht, müssen Ehepaare mit Kombination III/V eine Steuererklärung abgeben, die meist zu einer Nachzahlung führt.

"Paare, die eine Nachzahlung vermeiden wollen, sollten einen Wechsel in die Kombination IV/IV plus Faktor erwägen", sagt Kai Bernhardt, Sprecher der Oberfinanzdirektion Niedersachsen in Hannover. "Hier wird jedem Partner so viel Lohnsteuer abgezogen, wie es seinem Anteil am Haushaltseinkommen entspricht." Der Arbeitgeber berücksichtigt bei beiden die persönlichen Freibeträge: Grundfreibetrag, etwaige Kinderfreibeträge sowie Werbungskosten- und Vorsorgepauschale. Der Besserverdiener bekommt dann im Vergleich zu Klasse III mehr abgezogen, während für den anderen die Belastung sinkt.

Genaue Berechnung

Außerdem teilt das Finanzamt die voraussichtliche Einkommensteuer beider Partner laut Splitting-Tarif durch deren voraussichtliche Lohnsteuer in Klasse IV. Ist das Ergebnis kleiner als 1, wird es auf drei Nachkommastellen genau mit der Steuerklasse IV gespeichert. Der Arbeitgeber multipliziert den "Faktor" dann mit der Lohnsteuer, die sich entsprechend verringert.

Ehepaare können die Steuerklassen einmal im Kalenderjahr wechseln, wenn sie bis spätestens 30. November beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen. "Dieses speichert dann die neuen Steuerklassen in der elektronischen Lohnsteuerkarte", erklärt Kai Bernhardt. Doch bislang rufen längst nicht alle Unternehmen die darin gespeicherten Daten elektronisch ab - bis Ende 2013 läuft die Übergangsfrist. "Um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die neuen Steuerklassen ab dem Folgemonat berücksichtigt, sollten Ehepartner ihm die Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen."

Elterngeld als Möglichkeit

Eine besondere Rolle spielt die Steuerklassenwahl für Ehegatten, die Lohnersatzleistungen beziehen. Deren Höhe wird auf der Basis des bisherigen Nettoeinkommens ermittelt. Beispiel Elterngeld: In der Regel nimmt die Frau mehr Elterngeld-Monate in Anspruch als der Mann, hat aber zuvor weniger verdient. Durch einen Wechsel in Klasse III kann sie sich ein höheres Elterngeld sichern. Während das Bundesfamilienministerium diesen Weg zunächst verbauen wollte, sah das Bundessozialgericht darin keinen Rechtsmissbrauch.

Anders sieht es bei einem Jobverlust aus: Wer dann schnell noch in Klasse III wechselt, blitzt bei der Arbeitsagentur ab. Diese berechnet das Arbeitslosengeld I auf der Basis der Steuerklasse, die zu Beginn des betreffenden Jahres galt. Einen Wechsel akzeptiert die Agentur nur, wenn die neue Steuerklassen-Kombination dem tatsächlichen Verhältnis der Einkommen entspricht oder zu einer niedrigeren Auszahlung führt.

(dpa/das)
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