Unliebsame Arbeit Steuererklärung bleibt Rentnern nicht erspart

Berlin · Alter schützt vor Arbeit nicht: Auch viele Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Dazu verpflichtet sind sie zwar nicht immer. Für einige kann sich die Abrechnung trotzdem lohnen.

Das können betroffene Rentner tun
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Foto: dpa, Federico Gambarini

Papierkram ist lästig. Wer in den Ruhestand geht, freut sich, ihn endlich loszuwerden. Eines bleibt aber auch vielen Rentnern nicht erspart: die Steuererklärung. "Prinzipiell gilt für Rentner das gleiche wie für Arbeitnehmer", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. "Wenn ihre Jahreseinkünfte eine gewisse Summe überschreiten, wird eine Steuererklärung fällig." Die Grenze liegt bei 8004 Euro für Einzelpersonen und 16008 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Diese Grenze überschreiten immer mehr Rentner.

Der Grund: Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich die Rentenbesteuerung geändert. Ursprünglich galt für die Basisversorgung - neben gesetzlicher sind das unter anderem berufsständische und Rürup-Rente - das Prinzip der vorgelagerten Besteuerung, bei der die Beiträge aus versteuertem Einkommen bezahlt werden. "2005 wurde auf nachgelagerte Besteuerung umgestellt", sagt Pia Krämer vom Steuerberaterverband Hessen. Das heißt: Eingezahlte Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden. Spätere Auszahlungen im Alter müssen versteuert werden.

Dabei wurde der absetzbare Teil der Rentenbeiträge 2005 zunächst auf 60 Prozent angehoben und steigt seitdem jährlich um zwei Punkte, bis 2025 100 Prozent erreicht ist. Und die Besteuerung der Bezüge wurde von 27 auf 50 Prozent erhöht und nimmt nun bis 2020 um je zwei und ab dann bis zum Jahr 2040 um je ein Prozent zu.

Viel mehr Rentner kommen jetzt über den Freibetrag

"Durch die Anhebung des zu versteuernden Anteils kommen jetzt viel mehr Rentner mit ihren Jahreseinkünften über den Freibetrag", erklärt Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. "Das bedeutet, dass sie eine Steuererklärung machen und eventuell Steuern zahlen müssen."

Neurentner taktet das Finanzamt gleich entsprechend ein. Ruheständlern, die schon länger in Rente sind, flattert die Info per Post ins Haus: "Der Fiskus hat seit 2009 Zugriff auf die Zahlungsdaten aller Rententräger", erklärt Krämer. "Derzeit prüfen sie alle nicht erfassten Ruheständler auf Einkommensteuererklärungspflicht und fordern die, die sie finden, teils dazu auf, Erklärungen für mehrere Jahre nachzureichen."

Dass die Finanzbeamten derart im Bilde sind, sollte klarmachen, dass es nichts bringt, sich vor der Steuererklärung zu drücken. "Wobei man so etwas ohnehin gar nicht erst versuchen sollte. Im Zweifelsfall kann es ein Strafverfahren nach sich ziehen", warnt Klocke.

Entscheidend ist das Jahr, in dem die Rente beginnt

Wichtig zu wissen ist zunächst einmal, wie das mit dem jährlich steigenden Besteuerungsanteil funktioniert. "Manche fürchten vielleicht, dass sie jährlich mehr von ihrer Basisversorgung versteuern müssen. Tatsächlich ist aber immer nur der Prozentsatz des Jahres relevant, in dem man in Rente geht", erklärt Deutsch. Also zum Beispiel 50 Prozent für alle, die bis 2005 den Hut genommen haben und 64 für jene im Jahr 2012. Ausgehend von diesem Wert wird der steuerfreie Betrag ermittelt, der ein Leben lang gilt. "Wenn jemand der 2012 in Rente geht, jährlich 10 000 Euro erhält, liegt er beispielsweise bei 3600 Euro", rechnet Deutsch vor.

Neben der Basisversorgung, sind noch einige andere Posten steuerrelevant. "So etwa die Einkünfte aus anderen Altersvorsorgemodellen, wie einer privaten Rentenversicherung oder einem betrieblichen Rentenfonds", erklärt Rudolf Gramlich vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland. Bei ersteren berechne sich der steuerlich ins Gewicht fallende Teil nach dem Alter - wer bei Auszahlungsbeginn 60 ist, muss 22 Prozent versteuern, mit 67 sind es noch 17. Weitere seien - teils unter Abzug eines vorvereinbarten Freibetrages - voll steuerpflichtig.

"Und außer der Rente spielen bei der Berechnung natürlich auch alle übrigen Einkünfte eine Rolle. Etwa die Bezüge aus anderen Vorsorgeprodukten, wie einer Berufsunfähigkeitsversicherung, Einkünfte aus Vermietungen oder die Zinserträge einer Kapitalanlage", fügt Gramlich hinzu. Die Berechnung dessen, was genau von welcher Einnahme zu versteuern ist, übernimmt das Finanzamt. Man selbst muss sie lediglich als Bruttosumme eintragen - die Rentenbezüge in die Anlage R, den Rest wie gewohnt in den Mantelbogen.

Größere Aufwendungen für die Gesundheit absetzen

Von der Gesamtsteuersumme werden der Grundfreibetrag und ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Um die Steuerlast weiter zu senken, können den steuerpflichtigen Einnahmen gewisse Ausgaben gegengerechnet werden. "Dazu gehören die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder auch größere Aufwendungen für die Gesundheit, wie etwa die Kosten für eine neue Brille, Zahnersatz oder nicht erstattete Arzneimittel", erklärt Klocke. Weiterhin ist es etwa möglich, die Auslagen für Handwerker und Haushaltshilfen zu veranschlagen. "Und wer mit dem Alter gebrechlicher wird, kann Pflegeleistungen absetzen oder einen pauschalen Steuernachlass bekommen, wenn er eine Behinderung nachweist", erzählt Gramlich. Unter dem Strich führen die Ausgaben nicht selten dazu, dass keine Steuern gezahlt werden müssen.

Beamten- und Firmenpensionen werden steuerlich anders behandelt als die Basisversorgung: Abhängig vom Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt. 2012 liegt er bei 28,8 Prozent der Bezüge, maximal jedoch 2160 Euro. Dazu kommt ein Zuschlag von 648 Euro. Bei der Steuererklärung gehören Pensionen in die Anlage N, da sie nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind.

(dpa/anch)
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