8328/2002-H Auch Diebstahl mit Originalschlüssel kann versichert sein

Auch wenn ein Dieb mit einem Originalschlüssel in ein Haus eingedrungen ist und Sachen entwendet hat, muss die Hausratversicherung unter bestimmten Umständen den Schaden ersetzen.

Das gilt auf alle Fälle dann, wenn der Schlüssel nicht durch Fahrlässigkeit des Besitzers in die Hände des Einbrechers geraten ist, wie aus einem Spruch des Versicherungsombudsmannes in Berlin hervorgeht (AZ: 8328/2002-H). In dem verhandelten Fall war ein Einbrecher in die Wohnung des Versicherten eingedrungen und hatte einige Gegenstände entwendet. Zuvor hatte der Täter die Handtasche der Bewohnerin, in der sich die Schlüssel befanden, aus deren Gartenlaube gestohlen.

Die Versicherung warf der Frau wegen der Aufbewahrung des Schlüssels in der Gartenlaube Fahrlässigkeit vor und weigerte sich zu zahlen. Der Ombudsmann sah den Sachverhalt jedoch anders. Der Schlüsselbesitzerin könne keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, nur weil sie den Schlüssel in ihrer Gartenlaube und damit in ihrem privaten Bereich aufbewahrt hatte, betonte er. Sie habe sich in ihrem Garten und in der Laube sicher fühlen können.

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