6 U 223/00 Bäckerei-Geruch muss hingenommen werden

Die von einer Backstube ausgehenden Gerüche müssen von Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden, so ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 6 U 223/00).

Für solche Geruchsbelästigungen gebe es keine allgemein verbindlichen Grenzwerte. Vielmehr sei darauf abzustellen, inwieweit die Gerüche eine Ekel erregende Wirkung auf den Menschen hätten. Nach diesem Maßstab seien Gerüche aus einer Bäckerei sicher anders zu beurteilen als etwa tierische Ausdünstungen, befanden die Richter.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Hoteliers gegen eine Bäckerei ab. Der Kläger hatte den Bäcker verklagt, weil er der Meinung war, dass die Gerüche aus dessen Backstube nicht in die Hotelräume ziehen dürften. Der Bäcker müsse daher geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Anders als das Landgericht Heidelberg, das der Klage stattgegeben hatte, folgte das OLG dem Antrag nicht. Der Hotelier und seine Gäste seien keinen "erheblich belästigenden und daher nicht zumutbaren Geruchsimmissionen" ausgesetzt, heißt es zur Begründung in dem Urteil.

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