13 S 2348/01 Blumenkästen gehören zur normalen Balkonnutzung

Der Mieter einer Eigentumswohnung kann Blumenkästen und Rankgitter auf seinem Balkon anbringen, weil das die "übliche Nutzung" eines Vorbaus nicht übersteigt. Ob die Kästen innen oder außen angebracht werden, bleibt ihm selbst überlassen.

(Landgericht München I, 13 S 2348/01)</p>

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