Urteil des Bundessozialgerichts ALG-I-Empfänger müssen Eigenbemühungen nachweisen

Kassel · Nicht nur Hartz-IV-Bezieher - auch Empfänger von regulärem Arbeitslosengeld I müssen sich selbst um einen Arbeitsplatz bemühen und dies dann auch nachweisen. Im Gegenzug muss die Arbeitsagentur allerdings auch die Übernahme der Bewerbungskosten versprechen.

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Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Danach darf die Agentur ohne diese Zusage auch bei Versäumnissen keine Sanktionen verhängen. (Az: B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R)

Laut Gesetz droht beim Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit von zwei Wochen, wenn sich Bezieher nicht ausreichend um eine Stelle bemühen. Konkretes wird - wie bei Hartz-IV-Empfängern - inzwischen auch hier in einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung festgelegt.

Das BSG stellte nun klar, dass die Bewerbungen für sich noch nicht ausreichen. Vielmehr müssen Arbeitslose der Arbeitsagentur hierüber auch entsprechende Nachweise vorlegen.

Allerdings sei die Eingliederungsvereinbarung ein Vertrag auf Gegenseitigkeit. Daher müsse die Arbeitsagentur dort fest zusagen, wie sie den Arbeitslosen bei seinen Bewerbungsbemühungen unterstützt - insbesondere die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten.

Im ersten Fall musste ein Bäcker seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Laut Eingliederungsvereinbarung sollte er fünf Bewerbungen pro Monat abfassen, im Gegenzug versprach die Arbeitsagentur die Übernahme aller Bewerbungs- und Fahrtkosten sowie ein Bewerbungscoaching. Als der Arbeitslose keine Nachweise über seine Bewerbungen vorlegte, verhängte die Arbeitsagentur eine zweiwöchige Sperrzeit. Dies hatte nun vor dem BSG Bestand.

Im zweiten Fall sollte sich eine kaufmännische Angestellte sechs Mal pro Woche um eine Stelle bewerben. Eine Übernahme der Kosten sicherte die Arbeitsagentur nicht zu. Dies aber sei "bei Festlegung von Eigenbemühungen regelmäßig erforderlich" betonte das BSG. Hier hob es daher die verhängte Sperrzeit auf.

(felt/AFP)
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