22 U 143/00 Keine Haftung bei Unfall von Grundstück-Besucher

Grundstückseigentümer haften nicht für Unfälle, die ungebetene Besucher ihrer Immobilie erleiden, so das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: 22 U 143/00).

Nach Ansicht der Richter trifft die Grundstückseigentümer keine so genannte Verkehrssicherungspflicht gegenüber ungebetenen "Gästen". Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn auf dem Grundstück "ußergewöhnliche Gefahren" lauerten, so das OLG.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Hundehalters ab. Der Mann hatte auf der Suche nach seinem Hund in der Dunkelheit ein fremdes Grundstück betreten. Dabei stürzte er in einen bei Tageslicht deutlich sichtbaren Treppenschacht. Er hielt dem Grundstückseigentümer vor, diesen Schacht nicht ausreichend gesichert zu haben.

Dieser Argumentation folgte das OLG aber nicht. Die Richter befanden, der Hauseigentümer habe nicht damit rechnen müssen, dass jemand zur "Nachtzeit" unbefugt sein Grundstück betreten werde. Daher habe er auch keine besonderen Sicherungsvorkehrungen treffen müssen.

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