BFH München VI R 29/00 Keine höhere Lohnsteuer für Falschparker

München (rpo). Wenn ein Angestellter das Glück hat, dass sein Arbeitgeber ihm Knöllchen wegen Falschparkens ersetzt, die während der Arbeitszeit angefallen sind, so ist dies kein Arbeitslohn.

Entsprechend muss der Arbeitnehmer auf die Erstattungen keine Lohnsteuer zahlen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Az.: VI R 29/00).

Im Streitfall ging es um einen Paketzustelldienst. Um die vorgegebenen Lieferzeiten einhalten zu können, waren die angestellten Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden abzustellen, notfalls auch in Fußgängerzonen und im Halteverbot. Wurden die Fahrer deswegen mit einem Verwarnungsgeld belegt, zahlte dies der Arbeitgeber.

Finanzamt und Finanzgericht sahen darin eine Bereicherung der Arbeitnehmer und erfassten die Zahlungen als Arbeitslohn. Der BFH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Im Streitfall hätten die Zahlungen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gedient und nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer, urteilten die Richter. Ob der Arbeitgeber die Zahlung der Verwarnungsgelder als Betriebsausgaben abziehen darf, ließ das Gericht offen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort