19 U 132/93 Rechte und Pflichten bei Gartenmitbenutzung

Mieter eines Hauses, die sich im Sommer gerne im hauseigenen Garten aufhalten möchten, sollten sich den Mietvertrag besser genau durchlesen. Denn, ob ein Mieter den Garten nutzen darf oder nicht, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab.

Nur bei Einfamilienhäusern gelten Gärten grundsätzlich als mitvermietet, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 19 U 132/93). Allerdings sind mit der Nutzung des Gartens dann auch das Recht und die Pflicht zur Gartenpflege verbunden. In der Regel beschränken sich die Pflichten auf einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder das Umgraben von Beeten. Das Beschneiden der Bäume und Büsche sowie das Vertikutieren des Rasens fallen nicht darunter. Im Mietvertrag kann ebenfalls vereinbart werden, dass der Mieter zur sorgfältigen Pflege des mitvermieteten Gartens einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen verpflichtet ist. Das heißt einem Urteil des Landgerichts Köln zufolge jedoch nicht, dass der Vermieter ein konkretes Weisungsrecht hat, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind (Az.: 12 S 185/94). Insbesondere hat der Vermieter nicht das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, welche Pflanzen einzusetzen und zu entfernen sind, an welchen Stellen Unkraut zu jäten ist und in welchen Zeitabständen der Rasen gemäht werden muss. Der Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen, wie er möchte (OLG Köln, Az.: 11 U 242/93). </p>

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort