Urteil des Bundesgerichtshofs Untermiete der privaten Wohnung an Touristen verboten

Karlsruhe · Die Erlaubnis zur Untervermietung umfasst nicht automatisch die kurzfristige Vermietung an Touristen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar.

Ungewöhnliche Unterkünfte zur Miete
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Foto: Airbnb

Ein Mieter in Berlin hatte dort eine 43-Quadratmeter-Wohnung. Diese nutzte er allerdings nur jedes zweite Wochenende, um seine Tochter zu besuchen. Damit er nicht trotzdem auf den ganzen Kosten hängen bleibt, bat er seinen Vermieter um die Erlaubnis zur Untervermietung. (Az: VIII ZR 210/13)

Diese Erlaubnis wurde ihm auch erteilt. Allerdings forderte der Vermieter, der Untermieter müsse Postvollmacht für Betriebskostenabrechnungen und andere Briefe des Vermieters haben. 2011 bot der Mieter seine Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung für Touristen an. Es gehe ihm dabei nicht um unternehmerische Gewinne, sondern lediglich um die Deckung seiner Kosten, betonte er. Trotzdem wollte der Vermieter dies nicht hinnehmen.

Wie nun der BGH entschied, war der Mieter nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt. Die tageweise Vermietung an "beliebige Touristen" unterscheide sich deutlich von einer normalen, "gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung", erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung. Sie sei daher "nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst".

Im konkreten Fall habe der Vermieter zudem verlangt, dass der Mieter seinen Untermietern Postvollmacht erteilt. Schon daraus werde deutlich, dass sich die Erlaubnis zur Untervermietung nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, so der BGH. Denn diese könnten "eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen".

(AFP)
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