Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Stadt München muss nicht für Luxus-Kita zahlen

Leipzig/München · Die Eltern hatten sechs Angebote für eine Tagesmutter abgelehnt und dann auf eigene Faust eine private Kita gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die Stadt München nicht die Kosten von 1380 Euro pro Monat übernehmen muss.

 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Foto: dpa, Hendrik Schmidt

Die Stadt München muss die Kosten für eine Luxus-Kita nicht übernehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 5 C 19.16). Es hob ein anderslautendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auf, der vergangenes Jahr zugunsten der Eltern geurteilt hatte.

Die Familie hatte sich um einen Krippenplatz für ihren kleinen Sohn zum 1. April 2014 beworben, aber keinen bekommen. Sechs Angebote der Stadt für eine Tagesmutter lehnten die Eltern ab, weil sie unpassende Betreuungszeiten hatten. Stattdessen suchten sie auf eigene Faust einen Platz in einer privaten Kita, die allerdings 1380 Euro im Monat kostete - Kinder-Yoga und Tanzkurse inklusive. Einen Teil der Kosten verlangten die Eltern zurück und klagten.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es zwar zulässig war, dass die Eltern sich den Krippenplatz selbst beschafften. Eine Kostenübernahme könnten sie jedoch nicht verlangen, teilte das Gericht am Freitag mit. Es sei nämlich nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, ob der Beitrag von 1380 Euro im Monat finanziell zumutbar gewesen wäre. Das müsse im Einzelfall separat geprüft werden.

Aus dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr folge kein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Kita und bei einer Tagesmutter. Auch seien die Jugendhilfeträger nicht verpflichtet, "dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz" anzubieten.

Der Anspruch auf eine möglichst optimale Kinderbetreuung dürfe grundsätzlich "nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass die Inanspruchnahme der nachgewiesenen Betreuungsstellen mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden wäre". Was finanziell zumutbar ist, hängt aber vom Einkommen der Eltern ab und müsse im Einzelfall geprüft werden. Das sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen.

(das/dpa)
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