Urteil Neckereien während der Arbeit sind nicht unfallversichert

Darmstadt · Sie lockern die Stimmung auf und haben oft einen Ventilcharackter: Doch Spielchen und Neckereien am Arbeitsplatz sind Privatsache. Wer sich dabei verletzt, kann keinen Arbeitsunfall geltend machen.

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Das entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 3 U 47/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Ein 27-Jähriger nahm an einer Umschulung in der ersten Etage des Unterrichtsgebäudes teil. Während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit zielte eine Mitschülerin mit einem Gummispritztier auf ihn. Er sprang daraufhin durch das Fenster auf ein davor montiertes Dach. Es gab nach, und er verletzte sich beim Sturz an Fuß und Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das Urteil: Das Landessozialgericht erkannte keinen Arbeitsunfall.
Ein solcher liege nur vor, wenn die Aktivität des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei.
Neckereien und Spielereien seien persönliche Dinge, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebs zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien.

(dpa)
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