Verbraucherschützer mahnen „Anzahlung bei Reisen und Flugtickets oft viel zu hoch“

Düsseldorf · Die Verbraucherzentrale NRW zieht gegen Tourismusveranstalter vor Gericht und droht auch den Airlines mit juristischen Schritten.

 Wegen ihrer Vorauszahlungspraxis werden Fluggesellschaften von Verbraucherschützern abgemahnt.

Wegen ihrer Vorauszahlungspraxis werden Fluggesellschaften von Verbraucherschützern abgemahnt.

Foto: AP, AP

Flug- und Reisegesellschaften verlangen nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW von
ihren Kunden oft überhöhte Vorauszahlungen. In einem Fall sei der komplette Reisepreis von 3480 Euro bereits elf Monate vor Reisetermin eingefordert worden, berichtet der Leiter der Zentrale, Klaus Müller. Er kritisiert, dass sich die Unternehmen — der Gesamtumsatz lag im vorigen Jahr bei 24,2 Milliarden Euro — auf diese Weise nicht nur einen millionenschweren zinslosen Kredit verschafften, sondern damit auch gegen das Zug-um-Zug-Prinzip verstießen, wonach ein Kunde erst zahlen muss, wenn er die Leistung erhalten hat.

Gegen fünf Reiseveranstalter (Tui Deutschland, Bucher, TC Touristik, Urlaubstours und L'Tur) hat die Verbraucherzentrale NRW deswegen Klage erhoben. Das Landgericht Frankfurt/Main (Az. 2-24 O 196/12) hat laut Müller unlängst entschieden, dass die Anzahlung lediglich 20 Prozent des peisepreises betragen darf. Der Rest sei frühestens vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Die Verbraucherzentrale hat sich in diesem Zusammenhang auch mit den Vorauszahlungen bei Flugbuchungen befasst und wegen überhöhter Forderungen sechs Fluggesellschaften abgemahnt. Es handelt sich um Air Berlin, Condor, Tui fly, Germanwings, Lufthansa und Germania. "Sie bekamen blaue Briefe, weil sie sofort bei der Buchung — und somit oft monatelang im Voraus — die Bezahlung des vollen Flugpreises verlangen", erläuterte Müller in Düsseldorf.

Volles Risiko für den Fluggast

Während bei Reiseunternehmen immerhin ein Sicherungsschein vorgeschrieben sei, der den Kunden vor dem Insolvenzrisiko des Veranstalters schützt, sei dies bei Fluggesellschaften nicht der Fall. Müller: "Der Fluggast trägt das Risiko, sein Geld im Fall einer Pleite der Fluggesellschaft nicht zurückzubekommen." Außerdem verliere der Kunde das Druckmittel, Geld zurückhalten zu können, wenn die Fluggesellschaft die vereinbarte Leistung wie Flugzeit sowie Start- oder Zielflughäfen ändern will. Deswegen fordert die Verbraucherzentrale, dass der Flugpreis frühestens 30 Tage vor der Abreise fällig werden darf. Eine Anzahlung sei nur dann akzeptabel, wenn auch Airlines ähnlich wie Reiseveranstalter eine Insolvenzabsicherung vorweisen könnten.

Die abgemahnten Fluggesellschaften sollen bis Ende des Monats erklären, ob sie künftig auf die kundenunfreundliche Praxis verzichten werden. Ansonsten müssten "die Gerichte entscheiden, ob Kundenrechten bei der Flugbuchung der Absturz drohen darf" (Müller). Bis
gestern allerdings gab es von ihnen nach Mitteilung der Verbraucherzentrale "keine Reaktion".

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