Steuerrecht Arbeitszimmer kaum absetzbar

München · Steuerzahler dürfen den Raum auch künftig nur dann steuerlich geltend machen, wenn sie ihn nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Der Bundesfinanzhof weist die Klage eines Immobilienbesitzers ab.

Arbeitszimmer ist steuerlich kaum absetzbar
Foto: bikeriderlondon/ Shutterstock.com

Regelmäßige Heimarbeit gehört für Millionen Erwerbstätige längst zum Alltag. Doch in ihrer Steuererklärung werden viele von ihnen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch weiterhin nicht geltend machen können. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) gestern die bisherige Rechtslage bestätigt. Demnach dürfen die Kosten für ein Arbeitszimmer weiterhin nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Viele Arbeitszimmer erfüllen diese Bedingung nicht. Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, dürfe nicht geltend gemacht werden, so der BFH.

Damit scheiterte ein Immobilienbesitzer vor dem höchsten deutschen Steuergericht. Er hatte sein Arbeitszimmer nur zu 60 Prozent für die Immobilienverwaltung genutzt. Die Entscheidung des Großen Senats war mit Spannung erwartet worden, weil sie für Millionen Steuerzahler Folgen hat, die nur einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen.

Der Bund der Steuerzahler reagierte enttäuscht. "Es bleibt alles wie gehabt: Für viele Steuerzahler wird das Arbeitszimmer weiterhin nicht steuerlich absetzbar sein", sagte Steuerzahlerpräsident Reiner Holznagel. "Die Politik sollte das Urteil zum Anlass nehmen, um über die Regelungen nachzudenken - schließlich haben sich zahlreiche Bürger beschwert. Auch ist fraglich, ob das geltende Recht noch in die flexible Arbeitswelt passt."

Beim Fiskus dagegen herrschte Erleichterung, denn Steuerausfälle, die nach einem anderslautenden Urteil zu erwarten gewesen wären, bleiben nun aus. Der BFH habe die Rechtsauffassung des Bundes bestätigt, hieß es im Bundesfinanzministerium. Nach den letztverfügbaren Zahlen von 2011 hätten knapp 861.000 Steuerpflichtige die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können. Dies habe zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 270 Millionen Euro geführt.

Wer nur zeitweise in dem Arbeitszimmer arbeitet und ansonsten dort Gäste unterbringt, kann die Raumkosten nach dem Urteil auch künftig nicht absetzen. "Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird", erklärte das Gericht. Auch die teilweise Anerkennung des Arbeitszimmers sei nicht möglich, weil sich kaum überprüfen lasse, wie viel Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich in dem Raum arbeitet.

Diskutiert hatten die Juristen über ein Zeitenbuch, in dem der Steuerzahler seine Anwesenheit im Arbeitszimmer dokumentiert. Das Gericht sah darin aber kein geeignetes Mittel, "da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten".

Das Finanzamt unterscheidet zwischen Einkünften aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit. Angestellte Arbeitnehmer, die ein Arbeitszimmer absetzen wollen, müssen nachweisen, dass ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. So wird oft bei Lehrern, Außendienstmitarbeitern oder Journalisten verfahren. Sie können Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen.

Diese Obergrenze gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer nachweislich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet: Dann können die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. Dies gilt vor allem für Selbstständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten.

(mar)
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