BGH-Urteil Himbeertee muss echte Himbeeren enthalten

Karlsruhe · Himbeertee ohne Himbeeren - solch ein Etikettenschwindel geht laut BGH nicht. Verpackungen, die falsche Erwartungen wecken, sind verboten. "Augen auf beim Einkauf" heißt es aber dennoch.

Bundesgerichtshof schützt Verbraucher: Himbertee muss echte Früchte enthalten
Foto: Shutterstock.com/ Africa Studio

Quarkcreme ohne Quark, Himbeertee ohne Himbeeren oder griechischer Käse aus Deutschland - nicht immer ist in Lebensmitteln das drin, was die Verpackung mit bunten Bildern und schönem Design verspricht. Am Beispiel eines Früchtetees entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH): Allzu irreführend dürfen es Hersteller nicht treiben.

Im konkreten Fall hat ein Früchtetee von Teekanne einen Rechtsstreit ausgelöst: der schon 2012 aus den Regalen genommene Kinder-Tee "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer". Auf der Verpackung tobte die beliebte Kinderbuchfigur mit Skateboard auf knallrotem Grund. Am Rand waren groß Himbeeren sowie eine verführerisch schöne Vanilleblüte abgebildet. Dazu war folgender Hinweis prominent platziert: "nur natürliche Zutaten".

Der deutsche Marktführer weist das weit von sich. Aus der Zutatenliste auf der Verpackung sei eindeutig hervorgegangen, dass es lediglich um den Geschmack von Himbeer und Vanille und um ein zugesetztes Aroma ging. Auch sei der "aromatisierte Kräutertee" der Normalfall.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) spricht von einer "Werbelüge" und "klaren Irreführung" der Verbraucher. Schließlich waren im Tee selbst hauptsächlich Hibiskus, Äpfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen und Hagebutten - aber keine Spur von echten Himbeeren und Vanille, sondern nur Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack. Solche Aromen werden laut Verbraucherschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen - das Aroma Vanillin etwa aus Öl, Nelken oder Zuckerrüben.

Das Landgericht Düsseldorf hatte 2012 den Verbraucherschützern recht gegeben, das OLG ein Jahr später Teekanne. Im Februar 2014 landete der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH), der die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Grundsätzlich, so die Luxemburger Richter im Juni diesen Jahres, dürfen Hersteller auf der Verpackung nicht mit Bildern von Zutaten werben, die gar nicht im Produkt enthalten sind. (Rechtssache C 195/14).

Der BGH musste den Luxemburger Spruch in deutsches Recht umsetzen. Das hat er getan, indem er die Verpackung des Felix-Himbeer-Tees als irreführende Werbung untersagte und das landgerichtliche Urteil zugunsten der Verbraucherschützer wieder herstellte.

In diesem fast vier Jahre dauernden Rechtsstreit ja. "Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für Verbraucher und ein Schritt zu mehr Wahrheit und Klarheit auf Lebensmittelverpackungen. Die Hersteller müssen sicherstellen: Das, was draufsteht, muss auch drin sein", sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Nein - ob deutscher Käse in griechischer Aufmachung, Formfleisch statt abgebildeter Hähnchenbrust, Quarkcreme ohne Quark oder Erdbeerjoghurt ohne Erdbeeren - Verbraucherschützer beanstanden immer wieder ähnliche Fälle.

Teekanne hatte schon vorsorglich reagiert und nach eigenen Angaben seit längerem unmissverständliche Hinweise wie "aromatisierter Früchtetee mit Himbeer- und Vanillegeschmack" auf den Verpackungen. Nach Einschätzung der Verbraucherorganisation foodwatch müssen Hersteller nach dem BGH-Urteil jetzt "massenhaft Etiketten retuschieren oder Rezepturen überarbeiten".

Nein, es heißt noch immer: Augen auf beim Einkauf. Laut foodwatch sind viele Produkte im Handel, "die vorne mit großen Früchten locken, diese aber gar nicht oder nur in homöopathischen Dosen enthalten". Auch wenn die Rechtsprechung die Verbraucherrechte stärke, würden "Täuschung und Irreführung im Supermarkt weiterhin die Regel und leider nicht die Ausnahme bleiben".

(dpa)
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