Klorollenklau, Pinkeln im Freien, Preisschilder umkleben Diese Strafen drohen bei Alltagssünden

Düsseldorf · Urinieren im Freien, Preisschild tauschen, SMS am Steuer lesen - solche oder ähnliche kleine Vergehen "passieren" fast jedem. Doch straffrei bleiben auch kleine Delikte nicht. Lesen Sie hier, welche Strafen bei den neun häufigsten Alltagssünden drohen.

Die wichtigsten Urteile 2013
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In der Bahn bei der Frage "Wer ist zugestiegen?" schweigend aus dem Fenster sehen, dem Finanzamt das romantische Dinner als Geschäftsessen verkaufen oder einfach nach einer durchzechten Nacht die Blase an der nächsten Mauer erleichtern - Hand aufs Herz, das ein oder andere Kavaliersdelikt hat jeder schon begangen. Meistens bleiben diese "Mini-Vergehen" ja auch unentdeckt - und das Gewissen ist schnell wieder beruhigt.

Doch auch, wenn dabei physisch niemand zu Schaden kommt, als strafbar definiert das Gesetzbuch durchaus diverse Kavaliersdelikte. Drohen kann dann alles von Bußgeld bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen. Wir haben die wichtigsten Sünden und ihre Folgen zusammengestellt.

Haftpflicht beschummeln

Sie haben eine teure Vase fallen lassen, aber ihr Bekannter mit der Haftpflicht, behauptet er war es? - Meistens ist hier für die Versicherungen zwar schwierig zu beweisen, dass der Falsche für den Schaden "gerade steht", geahndet wird das Delikt allerdings meist mit einer Geldstrafe.

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Foto: dpa

Preisschilder im Supermarkt tauschen

In diesem Fall handelt es sich um klassischen Betrug, denn der Täter spiegelt falsche Tatsachen vor, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Wird man erwischt drohen hohe Geldstrafen in Form von sogenannten Tagessätzen. Sie berechnen sich durch das monatliche Nettoeinkommen geteilt durch 30. Maximal werden 360 Tagessätze verhängt, das ist abhängig von der Höhe des Schadens.

Klorollen klauen

Schnell ein paar Klorollen, Handtücher oder auch den Bademantel aus dem Hotel mitgehen lassen? Keine so gute Idee. Richtig böse kann das enden, wenn der Klau am Arbeitsplatz passierte. Dann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Werden die Sachen tatsächlich im Hotel mitgenommen, handelt es sich um die Entwendung von Gegenständen mit geringem Wert, die nur geahndet wird, wenn Anzeige erstattet wird. Ist dem so, hängt es von der Schadenshöhe und den möglichen Vorstrafen des Täters ab, ob eine kleine Geldstrafe fällig oder das Verfahren eingestellt wird.

Deutsche Bahn Schaffner anschweigen

Der Schaffner kommt ins Abteil und fragt "Noch jemand zugestiegen?" - wer sich jetzt schlafend stellt, oder konzentriert aus dem Fenster starrt, ohne ein Wort zu sagen, der macht sich strafbar. Man spricht dann vom Erschleichen von Leistungen, auch Schwarzfahren genannt. In der Regel folgen geringe Geldstrafen.

Pinkeln im Freien

Wer es nicht mehr bis zur heimischen Toilette schafft, und seine Blase deshalb in der Öffentlichkeit erleichtert, muss ebenfalls mit Geldstrafen rechnen. Gerade im städtischen Bereich können diese im dreistelligen Bereich liegen. Im Wald oder Park können Freipinkler auch mit 30 bis 40 Euro davon kommen. Juristisch handelt es sich hier um Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Wertsachen finden und nicht abgeben

Auf der Straße liegt ein 20-Euro-Schein oder eine wertvolle Uhr - und Sie denken "Wer's findet, darf`s behalten"? - Falsch. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine Fundunterschlagung, die je nach Fall mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Immerhin: Bei Gegenständen bis zu 500 Euro sind fünf Prozent Finderlohn üblich. Wird etwas in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Behörden gefunden, steht dem Finder allerdings erst ab 50 Euro etwas zu.

Fahrradfahren ohne Licht

Tatsächlich sind Radler verpflichtet, im Dunklen mit funktionierender Vorder- und Rückleuchte unterwegs zu sein. Wer das nicht ist, der riskiert Geldstrafen zwischen 20 und 35 Euro. Je nachdem, ob dabei Fußgänger oder andere Autofahrer gefährdet wurden oder nicht.

SMS lesen am Steuer

Nicht nur das Telefonieren, auch jede andere Interaktion mit dem Handy fällt unter "fahrlässiges Benutzen eines Mobiltelefons bei der Fahrt". Weder das Wegdrücken eines Gesprächs, noch das Einstellen der Bloototh-Verbindung zum Auto oder das Lesen einer SMS ist erlaubt. Wer es dennoch wagt, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro plus einen Punkt.

Stoßstange beim Ausparken angedellt

Einmal nicht richtig hingesehen - oder den Abstand verschätzt, schon ist die Stoßstange von Vorder- oder Hintermann angedellt. Wer jetzt trotzdem los fährt, begeht Fahrerflucht, beziehungsweise er "entfernt sich unerlaubt vom Unfallort". Zumindest ist dem dann so, wenn ein gewisser Schaden erreicht ist. Die Grenze liegt hier allerdings niedrig. Schon 25 bis 50 Euro Schaden reichen.

Sind Dellen oder Lackschäden zu sehen, kommt es auf die schwere des Schadens an. Unter Umständen muss der Fahrer damit rechnen, dass seine Haftpflicht nicht einspringt und er den Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Liegt der Schaden im vierstelligen Bereich können sogar Punkte anfallen - bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis.

(ham)
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