Nach Weihnachten Regeln für den Geschenke-Umtausch

Düsseldorf · Egal ob doppelte CD, defektes Tablet oder Rentierplüschpullover: Wer Geschenke zurückbringen möchte, sollte sich vorab informieren, um im Geschäft keine böse Überraschung zu erleben. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Düsseldorf Deutschland tauscht immer weniger um. Während 2011 nach Angaben des Handelsverband NRW noch jedes 20. Geschenk zurückgegeben wurde, sind es heute nur noch knapp 2,5 Prozent der Weihnachtsgeschenke. Das liegt vor allem daran, dass die Zahl der Gutscheine immer weiter steigt.

Es gibt aber immer noch Ausnahmen: Da sich Kinder selten über ein Stück Papier oder Plastik freuen, wird vor allem verschenktes Spielzeug nach dem Fest umgetauscht. Auch Textilien finden noch oft den Weg zurück in den Handel, weil hier mit Muster, Material, Farbe und Größe ein hohes Fehlerpotenzial lauert. Wer sein Geschenk umtauschen möchte oder muss, sollte Folgendes wissen:

Der Umtausch von Waren, die materiell vollkommen in Ordnung sind und einfach nur nicht gefallen, nicht passen, oder doppelt verschenkt wurden, ist eine freiwillige Leistung des Handels. "Die Händler sind nicht dazu verpflichtet, diese Waren zurückzunehmen. In der Regel sind sie aber sehr kulant, was den Umtausch von Geschenken angeht. Gerade nach Weihnachten", sagt Anne Linnenbrügger-Schauer vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen. In der Regel wird der Wert auf stattdessen ausgesuchte Ware berechnet, aber auch die Ausstellung von Gutscheinen ist je nach Geschäft möglich. Eine Rückerstattung in bar ist selten.

Im Gegensatz zum Nichtgefallen sind Gewährleistungsansprüche gesetzlich geregelt. Bei einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist beispielsweise im § 434 BGB aufgeführt, was ein Sachmangel ist und § 437 BGB beinhaltet die Rechte eines Käufers, wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist. Bekommt man einen Pullover geschenkt, stellt jedoch bei der ersten Anprobe fest, dass eine Naht offen ist, ist der Händler per Gesetz verpflichtet, den Mangel zu beheben — durch Reparatur oder den Umtausch in einen gleichwertigen, mangelfreien Gegenstand, also Pullover ohne Nahtfehler. "Man könnte aber keinen Mangel geltend machen, wenn der Pullover aufgrund seines Mangels bereits preisreduziert verkauft wurde", sagt Linnenbrügger-Schauer.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Bon auf jeden Fall aufbewahrt werden. Fehlt er dennoch, hilft beispielsweise ein Kontoauszug, in dem die Abbuchung aufgeführt ist. Hat ein Händler deutlich sichtbar ausgewiesen, dass intakte Produkte bei Nichtgefallen nur mit Kassenbon oder in 14-Tages-Frist zurückgegeben werden können, ist das sein Recht — er handelt nur aus Kulanz. Macht der Händler diese Angaben, ist es aber auch seine Pflicht, die Ware entsprechend zurück zu nehmen. Defekte Ware kann auch nach Ablauf von 14 Tagen zurückgebracht werden, selbst wenn der Händler eine solche Regel ausgewiesen hat.

Auch hier gelten klare Regeln, wie der Handelsverband sagt: "Der Online-Handel räumt dem Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne die Angabe von Gründen ein." Teilweise gewähren Online-Händler freiwillig sogar deutlich längere Rückgabefristen, zum Beispiel 100 Tage, wenn gekaufte Kleidungsstücke noch nicht getragen wurden.

Ob ein Produkt mangelhaft ist, kann der Kunde erst feststellen, wenn er die Ware auspackt und nutzt. Zum Beispiel eine CD, die nicht anläuft, oder ein Tablet, das nicht angeht. Dabei ist die Originalverpackung keine zwingende Voraussetzung für einen Umtausch. Das gilt in der Regel nicht, wenn die Ware lediglich nicht gefällt oder doppelt verschenkt wurde. Bekommt man beispielsweise die schönsten Schlagerinterpretationen zum Fest, ist aber eigentlich Heavy-Metal-Fan, sollte man die CD nicht entsiegeln. So kann man sie auch nach dem Fest umtauschen — sofern der Händler dies aus Kulanzgründen anbietet.

Gutscheine gelten — sofern nichts anderes auf ihnen vermerkt ist — drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. "Ein Gutschein, der im März 2015 gekauft wurde, ist vom 31. Dezember an noch drei Jahre gültig, läuft also erst am 31. Dezember 2018 ab", sagt Linnenbrügger-Schauer. Es ist auch möglich, dass der ausgebende Händler die Gutscheine befristet. Die gesetzte Frist muss aber einem angemessenen Zeitraum entsprechen, darf in der Regel zum Beispiel nicht kürzer als sechs Monate sein. Einen Anspruch auf Barauszahlung gibt es laut Verbraucherzentrale nicht. Generell ist nur ein Austausch gegen eine Ware oder Dienstleistung möglich.

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