Immobilienfinanzierung BGH kippt umstrittene Klausel in Darlehensverträgen

Karlsruhe · Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Sie können künftig unter Umständen mit geringeren Kosten vorzeitig aus ihrer Immobilienfinanzierung aussteigen.

Der Bundesgerichtshof kippte am Dienstag eine von Verbraucherschützern kritisierte Klausel in Darlehensverträgen - die Kunden würden dadurch unangemessen benachteiligt.

Konkret geht es um die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kreditnehmer dem Baufinanzierer für entgangene Zinsen zu zahlen hat. Dabei müssen in Zukunft Sondertilgungsrechte zugunsten des Kunden berücksichtigt werden. Die Sparkasse Aurich-Norden hatte versucht, das über eine Klausel im Vertrag auszuschließen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg, die die Sparkasse verklagt hatte, ist das bei weitem kein Einzelfall. (Az. XI ZR 388/14)

Bereits die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, wertete dies als unzulässige Bereicherung der Sparkasse: Durch die Klausel habe sie eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung eingenommen, als ihr vertraglich zustehe. Das sah nun der BGH auch so. Die Bank räume Kunden Sondertilgungsrechte ein und gebe damit Zinserwartungen auf. Eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer Überkompensation für die Bank.

Der BGH erklärte die Klausel deshalb für unwirksam. Sie wird nach Angaben des Rechtsvertreters der Verbraucherzentrale auch von einigen anderen Geldhäusern benutzt.

In einem zweiten Fall entschieden die Karlsruher Richter, dass Banken säumigen Zahlern bei Kündigung des Immobiliendarlehens anstelle von Verzugszinsen nicht einfach eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen dürfen. (XI ZR 103/15)

(felt/dpa/AFP)
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