Patienteninformation Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod

Baierbrunn · Der wichtigste Schwur eines Mediziners ist der hypokratische Eid. Er verpflichtet Ärzte dazu, allen Kranken zu helfen und bindet sie an die Schweigepflicht - selbst dann, wenn der Patient schon verstorben ist.

Auch nach dem Tod eines Patienten unterliegt dessen Arzt weiterhin der Schweigepflicht. "Die Schweigepflicht ist so umfassend, dass ein Arzt nicht einmal der Polizei, dem Ehepartner oder Arbeitgeber eines Patienten die Frage beantworten muss, ob dieser an einem bestimmten Tag in seinem Wartezimmer saß", erklärt Dr. Christina Töfflinger, Fachanwältin für Medizinrecht, in der "Apotheken Umschau".

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind Ärzte allerings nicht nur, wenn es um die medizinischen Belange des Patienten geht. Auch alle seine persönlichen Informationen wie seine finanzielle Lage, sexuelle Orientierung oder mögliche Suchtprobleme müssen unter Verschluss bleiben.

Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur wenige. Meldepflichtig sind etwa hochgefährliche Geschlechtskrankheiten wie Syphilis, HIV-Infektionen, Schwangerschaftsabbrüche und Fehlbildungen bei einer Geburt.

Grundsätzlich unterliegt bereits die Tatsache, dass ein Patient den Gang zum Arzt gemacht hat, der Schweigepflicht. Ärzte sollten Privatrechnungen deshalb in neutralen Umschlägen, die von außen nichts erahnen lassen, versenden. Dies gilt insbesondere für delikatere Arztbesuche beispielsweise beim Gynäkologen oder Psychiater.

Sollte ein Patient seinen Arzt nicht absichtlich von der Schweigepflicht entbinden, kann er also beruhigt sein: Kein Wort, das während eines Arztbesuches gesprochen wird, verlässt den Raum. Nicht einmal nach seinem Tod.

(ots)
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