Unwetterschäden und Versicherungen Was Betroffene jetzt wissen müssen

Sturmtief "Friederike" ist von West nach Ost einmal quer über Deutschland gezogen. Mögliche Schäden sollten Betroffene sofort ihrer Versicherung melden. Welche Schäden abgedeckt sind und welche Regeln Versicherte einhalten müssen, zeigt unser Überblick.

Sturm in Hückelhoven: Zwei Menschen von umgestürzten Baum schwer verletzt
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Zwei Menschen von umgestürzten Baum schwer verletzt

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Foto: Uwe Heldens
  • Haus

Für Sturmschäden am Haus etwa durch umgestürzte Bäume oder vom Wind abgedeckte Dächer kommt die Gebäudeversicherung auf. Sie zahlt nach Angaben des Bunds der Versicherten auch Folgeschäden, etwa wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Bei überfluteten Kellern ist eine sogenannte Elementarschadenversicherung nötig.

Schäden am Hausrat, also etwa beschädigte Möbel, übernimmt meist die Hausratversicherung. Werden die Schäden allerdings durch Überschwemmungen verursacht, ist auch hier ein zusätzlicher Schutz gegen Elementarschäden nötig, wie die Gothaer Versicherung angibt.

Sturmschäden sind grundsätzlich ab Windstärke acht abgesichert, was einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 Stundenkilometern entspricht, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erklärt. "Friederike" sollte für deutlich schwerere Sturmböen sorgen: Der Deutsche Wetterdienst warnte vor Windgeschwindigkeiten von bis zu 115 Stundenkilometern.

Verbraucherschützer raten Betroffenen grundsätzlich in allen Fällen, so schnell wie möglich den Versicherer zu informieren und eine Schadensliste möglichst mit Fotos zu erstellen. Auch die Sturmstärke muss nachgewiesen werden, etwa durch die Windmessungen der Wetterämter oder Berichte aus der örtlichen Zeitung.

  1. Finanzamt an Kosten beteiligen

Unwetterschäden an Häusern und Wohnungen sind unter Umständen von der Steuer absetzbar. Eine Voraussetzung: Der Schaden wurde nicht schon von einer Versicherung übernommen, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Vermieter können die Ausgaben in ihren Steuererklärungen dann als Werbungskosten geltend machen, Selbstnutzer und Mieter als außergewöhnliche Belastung.

Berücksichtigt werden Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen, die existenziell wichtige Bereiche an der Immobilie betreffen - also der Austausch kaputter Fensterscheiben oder Haustüren. Gartenterrassen oder Garagen werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht mitgerechnet.

Absetzen lassen sich auch Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingte Schäden nutzlos geworden sind. Der angesetzte Betrag orientiert sich dabei immer am sogenannten Zeitwert der Gegenstände. Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Münzsammlung berücksichtigt das Finanzamt nicht.

Sturm Friederike wütet über Krefeld - teils große Schäden
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Sturm Friederike wütet über Krefeld

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Foto: Lothar Strücken
  1. Haus richtig auf Schäden prüfen

- Dach: Am Dach und an der Fassadenverkleidung kann starker Wind Teile gelöst haben. Hausbesitzer müssen daher prüfen, ob Dachziegel beschädigt und Schindeln, Bretter aus dem Giebelfeld oder von Gauben lose sind. Gleiches gilt für die Solaranlage. Denn herabstürzende Teile können Passanten verletzen, und dafür haftet in der Regel der Hausbesitzer.

- Dachschrägen: Sind dort Flecken zu sehen? Falls ja, hat wahrscheinlich böiger Wind den Regen nach oben unter die Dachziegeln gedrückt und den Dämmstoff durchnässt. Das muss behoben werden, weil nasser Dämmstoff nicht mehr isoliert und zum Wärmeleiter wird - im Winter steigen dann die Heizkosten. An nassem Holz wachsen zudem Pilze und es fault. Außerdem kann sich Schimmel im Dachstuhl bilden, der über die innere Wandverkleidung in die Raumluft gelangt.

- Fassade: Ist Wasser an der Außenwand des Gebäudes heruntergelaufen? Falls ja, muss man prüfen, ob es auch ins Haus gelangt ist. Denn dann kann es ebenfalls zu Feuchteschäden mit Schimmelbefall kommen. Problemstellen sind insbesondere unter den Fensterbrüstungen oder an Fenstern und Türen.

- Balkon und Fenster: Sind Balkontüren, Fenster und Rollläden sowie deren Führungsschienen in Ordnung? Starker Wind kann sie vor allem am hohen Dach- und Giebelbereich aus den Verankerungen gerissen haben.

- Regenrinnen: Hat der Wind Laub und Äste in die Regenabflüsse gedrückt? Diese sollten davon befreit werden, sonst kann der nächste Regen nicht ablaufen. Außerdem müssen Hausbesitzer prüfen, ob schwankende Bäume Regenrinnen und Fallrohre berührt und diese beschädigt haben.

  1. Auto

Bei Schäden am Auto greifen in der Regel Teil- oder Vollkasko des Halters. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern in der Regel nur der Zeitwert des Wagens.

Fällt etwa bei einem Sturm ein Ziegel auf einen geparkten Wagen, ist laut Verbraucherschützern die Teilkasko zuständig - bei einer Wingeschwindigkeit von mindestens 74,5 Stundenkilometern, wie die Gothaer Versicherung angibt.

Die Vollkaskoversicherung hingegen ist demnach unabhängig von der Windstärke. Sie greift auch, wenn ein Autofahrer gegen einen umgestürzten Baum fährt und der Schaden damit selbst verschuldet wird. Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, muss seinen Schaden selbst regulieren.

Sturm "Friederike" wütet in Moers: Baum kippt auf Auto
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Baum kippt in Moers auf Auto

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Foto: Reichwein
  1. Flug

Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

Auch bei einer absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.

  1. Bahn

Die Deutsche Bahn erstattet Reisenden, die wegen des Sturms "Friederike" gestrandet sind, die Kosten für nötige Übernachtungen. Das gilt, sofern die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag unmöglich oder unzumutbar ist. Das schreiben die Fahrgastrechte der Bahn vor. Alternativ ersetzt die Bahn die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel in Höhe von maximal 80 Euro, wie das Unternehmen erklärt. Organisiert die Bahn ein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtungsmöglichkeit, so hat dies Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Die Bahn rief am Donnerstag angesichts der Einstellung des bundesweiten Zugverkehrs dazu auf, zum Beispiel Fahrgemeinschaften zu bilden. Auch Taxigutscheine werden an den Bahnhöfen ausgegeben. Jeder Einzelfall werde kulant geprüft, sagte ein Bahn-Sprecher. Bahnkunden müssen auch am Freitag mit deutlichen Einschränkungen rechnen.

(csr)
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