Damit die Versicherung auch zahlt Was Opfer nach Einbrüchen tun müssen

Düsseldorf · Damit Versicherer den entstandenen Sachschaden regulieren, verlangen sie vom Versicherten eine Stehlgutliste. Darüber gibt es häufig Streit. Wer Stress vermeiden will, macht einmal im Jahr eine "Hausrat-Inventur".

Das sind die fiesen Tricks der Einbrecher
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Die fiesen Tricks der Diebe an der Haustür

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Foto: RP

Rund 167.000 Mal wurde 2015 in Deutschland eingebrochen, so die vorläufige Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Das ist ein Anstieg von fast zehn Prozent gegenüber 2014. Zum Glück sind die meisten Opfer versichert. Damit der Versicherer zahlt, sollten Betroffene aber ihre Pflichten kennen.

Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Risiken einer Hausratversicherung. Voraussetzung für die Schadenregulierung: Es muss sich nachweisbar um einen Einbruch gehandelt haben, Einbruchspuren wie etwa ein zerstörtes Türschloss oder eine eingeschlagene Scheibe müssen vorhanden sein. Zu den wichtigsten Pflichten im Schadenfall gehört es dann, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten, dem Hausratversicherer den Schaden zu melden, unverzüglich ein Verzeichnis der verschwundenen Gegenstände zu erstellen und der Polizei zu geben ("Stehlgutliste").

Vertragspflicht des Versicherungskunden

Dabei handelt es sich um eine "Obliegenheit", eine Vertragspflicht des Versicherungskunden. "Wird die Stehlgutliste gar nicht oder zu spät eingereicht, kann der Hausratversicherer die Leistung verweigern oder zumindest anteilig zum Verschulden des Versicherungsnehmers kürzen", warnt der Leverkusener Fachanwalt Guido Lenné. Begründet wird die Pflicht zur Stehlgutliste von der Versicherungswirtschaft damit, dass nur mit einer schnell vorliegenden Liste die Polizei zügig nach Tätern fahnden und die Beute so vielleicht wiederbeschaffen könne. "Die jüngste Rechtsprechung hat aber die Position der Versicherungskunden bei dem Thema deutlich verbessert", so Lenné.

Vor allem um die Frage, was "unverzüglich" bedeutet, gibt es immer wieder Streit. Juristen übersetzen "unverzüglich" mit: ohne schuldhaftes Zögern. Wer nach dem Einbruch zum Beispiel einen Nervenzusammenbruch erleidet und zwei Wochen im Krankenhaus ist, dem kann man kaum vorwerfen, sich in dieser Zeit nicht um die "Stehlgutliste" gekümmert zu haben.

Da es auf die persönliche Situation ankommt, gibt es keine feste Frist, innerhalb der das Verzeichnis erstellt werden muss. Einen Monat nach dem Einbruchdiebstahl fand das Oberlandesgericht Köln viel zu spät (Az.: 9 U 86/01). Selbst wenn nicht gleich alle Kaufbelege gefunden werden, so könnten zumindest Unterlagen wie Bedienungsanleitungen vorgelegt sowie Hersteller- und Typenbezeichnungen genannt werden, meinte das gleiche Gericht in einem anderen Urteil (Az.: 10 U 1678/05). Ähnlich sah das Ende 2014 das Oberlandesgericht Celle: Auch wenn man beruflich eingespannt sei, würden in der Regel nur etwa ein bis zwei Wochen für eine Stehlgutliste benötigt. Aber: Am Ende sprach das Gericht dem Versicherten vollen Schadenersatz zu (der Versicherer wollte nur die Hälfte zahlen, weil die Stehlgutliste erst nach vier Wochen eingereicht worden war). Das Oberlandesgericht Celle nannte zwei Gründe.

Erstens: Da die Aufklärungsquote bei Wohnungseinbrüchen niedrig ist und die Fahndung nach Einzelteilen kaum Erfolg versprechend erscheint, müsste es sich einem Kunden nicht aufdrängen, dass eine Vorlage der Stehlgutliste nach vier Wochen nicht mehr rechtzeitig sei.

Versicherungssumme überprüfen

Zweitens: Der Hausratversicherer hätte über die Obliegenheit besser belehren müssen. Zwar wurde dem Kunden mitgeteilt, dass er eine Stehlgutliste einreichen müsse, auf die möglichen Folgen eines Verstoßes wurde er nicht hingewiesen, wie das Gericht bemängelte. "Ohne ausführliche Belehrung zur Stehlgutliste dürfte es für Versicherer schwer werden, die Leistung zusammenzustreichen", sagt Anwalt Lenné.

Wer Stress vermeiden will, macht einmal im Jahr eine Hausrat-Inventur, schreibt zu Gegenständen wie Fernseher, Hifi-Anlage und Computer Details wie Seriennummern auf und macht Fotos von der Wohnung. Das alles sollte außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, damit es nicht zum Beispiel bei einem Feuer vernichtet würde, so die Verbraucherzentrale NRW. Praktisch ist es, wenn man über Computer und Speicherplatz im Internet verfügt, wo Daten digital abgelegt werden können. Außerdem sollte von Zeit zu Zeit die Versicherungssumme darauf überprüft werden, ob der Hausrat nicht unterversichert ist.

(RP)
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