Krankenversicherung Nichtversicherte müssen nicht rückwirkend zahlen

Düsseldorf · Der Gesetzgeber hat beschlossen, einen "Schuldenschnitt" zu machen: Bis 31. Dezember geht es kostenfrei zurück in die Private Krankenversicherung. Wir erklären, was sich dahinter verbirgt und wie die Versicherten von den neuen Regeln möglicherweise profitieren.

Etwa 144 000 privat Versicherte in Deutschland stehen bei ihren Krankenversicherungen in der Kreide — ebenso wie geschätzt 135 000 Nicht-Versicherte.

Was galt bisher? Seit 2007 gilt für die Gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht, seit 2009 auch für die Private. Das bedeutet, die Krankenversicherung kann ihren Versicherten nicht kündigen — selbst dann nicht, wenn nicht gezahlt wird.

Wer sich nicht versicherte, musste bisher beim Eintritt in eine Krankenversicherung rückwirkend Beiträge zahlen. "War also jemand seit 2009 nicht versichert und wollte in die Private Krankenversicherung, hätte er rückwirkend bis zum 1. Januar 2009 Beiträge zahlen müssen", erklärt Stephan Caspary, Sprecher der Privaten Krankenversicherung (PKV). Für viele war das ein Grund, sich nicht wieder zu versichern.

Was ändert sich für säumige Versicherte? Seit dem 1. August werden die säumigen privat Versicherten auf einen Notlagentarif umgestellt. Sie kommen rückwirkend in einen günstigen Tarif, ihre Schulden reduzieren sich. Caspary: "So müssen die Versicherten statt beispielsweise 300 Euro nur um die 100 Euro monatlich zahlen — auch rückwirkend. Ihre Schuldenlast kann so in vielen Fällen um 60 Prozent reduziert werden." In der Branche gebe es derzeit Rückstände von etwa 750 Millionen Euro. Mit dem "Schuldenerlass" hofft man, die Versicherten zu entlasten, so dass sie in absehbarer Zeit in den Normaltarif zurück können.

Die Versicherten werden automatisch in den Notlagentarif umgestellt und von den Versicherern informiert. Der Tarif deckt jedoch keine Vorsorge- und Routineuntersuchungen. Ausnahmen gibt es für Kinder und Schwangere.

Was ändert sich für Nicht-Versicherte? Wer sich bis zum 31. Dezember dieses Jahres gesetzlich oder privat krankenversichert, zahlt rückwirkend keine säumigen Beiträge. "Um in den Genuss des Beitragsgeschenks zu kommen, sollte man sich umgehend bei der Krankenkasse melden, bei der man zuletzt versichert war", rät die Verbraucherzentrale NRW.

(RP)
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