Hinterbliebenen-Leistung Wie hoch die Witwenrente ist

Düsseldorf (RPO). Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehepartners mindestens 45 Jahre alt waren, erhalten die große Hinterbliebenenrente. Diese gibt es aber nur, wenn die oder der Verstorbene entweder bereits Rente bezogen hat oder auf die bei der Rentenversicherung geltende Mindestversicherungszeit von fünf Jahren kommt. Wichtig: Frauen erfüllen diese Frist auch durch Kindererziehungszeiten.

"Die Hinterbliebenen-Leistung steht Männern und Frauen gleichermaßen zu", betont Gabriel Chlopczik von der Deutschen Rentenversicherung. Generell werden als "Rente wegen Todes" 60 Prozentdes Betrags gezahlt, den der Verstorbene als Rente hätte beziehen können. Für Ehen, die ab 2002 geschlossen wurden, gilt vielfach ein Satz von nur 55 Prozent.

2005 bezogen in den alten Länder rund 320.000 Männer Witwerrente. 4,1 Millionen Frauen erhielten die Witwenrente. Die Renten der Frauen waren dabei mit durchschnittlich 553 Euro weit höher als die der Männer (216 Euro).

Eigene Einkünfte von Witwen und Witwern werden auf die gesetzliche Hinterbliebenenrenten angerechnet, wenn diese bestimmte Freibeträge übersteigen. Derzeit liegt der Grundfreibetrag in Deutschland-West bei monatlich 689,83 Euro (Ost: 606,41 Euro). Wenn das Einkommen der Witwe oder des Witwers den Freibetrag überschreitet, wird die Hinterbliebenenrente zwar nicht gestrichen. Vielmehr werden von dem Teil der Einkünfte, der den Freibetrag übersteigt, 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Beispiel: Ein verwitweter Düsseldorfer Rentner bezieht 1.050 Euro Altersrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Das sind 360,17 Euro mehr als der Freibetrag. 40 Prozent hiervon sind 144 Euro. Dieser Betrag wird von der ihm zu seiner eigenen Rente zustehenden Witwerente abgezogen. Unterstellt man, dass Letztere "eigentlich" 644 Euro betragen würde, so kämen tatsächlich nur 500 Euro als Witwerrente zur Auszahlung. Die Renteneinkünfte des Betroffenen lägen insgesamt also bei 1.550 Euro.

Keine Einkommensanrechnung gibt es im so genannten Renten-Sterbevierteljahr: Wenn grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht, wird das Altersruhegeld eines verstorbenen Rentenbeziehers in den drei Monaten, die dem Sterbemonat folgen, in voller Höhe weitergezahlt.

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