Bahnstreik: Was bei "Rail & Fly" gilt

Wenn wegen des angekündigten Lokführerstreiks ein Zugausfall absehbar ist, dürfen sich manche Urlauber mit "Rail & Fly"-Tickets die Taxikosten zum Flughafen erstatten lassen. Das gelte zumindest dann, wenn ihr Veranstalter "Rail & Fly" als eigene Leistung bewirbt, erklärte der Reiserechtler Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten. In diesem Fall sei der Veranstalter laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für den Leistungsträger verantwortlich (Az.: Xa ZR 46/10).

Anfang der Woche hatte die Gewerkschaft GDL unbefristete Lokführerstreiks in Deutschland angekündigt. Der Veranstalter hafte in solchen Fällen für den Ausfall oder die Verspätung eines Zugs zum Flug. Er müsse dann "sämtliche angemessenen und notwendigen Ersatzbeförderungen übernehmen", sagte Führich – und auch eine Übernachtung im Hotel bezahlen, falls der Urlauber seinen Flug verpasst. Bietet der Veranstalter "Rail & Fly" dagegen nicht offen als seine eigene, sondern nur als "vermittelte Fremdleistung" an, haftet er laut Führich nicht. Das Taxi zum Flughafen müssen Reisende in diesem Fall selbst bezahlen.

Weniger klar ist die Rechtslage für Touristen, die ihre Urlaubsreise und ihr Zugticket unabhängig voneinander gebucht haben. Die Bahn betrachtet einen Streik als höhere Gewalt. Das würde bedeuten, dass die Fahrgastrechte nicht gelten: Fährt der Zug nicht oder zu spät zum Flughafen, hat der Urlauber Pech gehabt. Er kann nur die an diesem Tag gültige Bahnfahrkarte zurückgeben und sich den Preis erstatten lassen.

Streik Betriebsrisiko

Führich dagegen betrachtet einen Streik als "Betriebsrisiko". Die Lokführer seien Beschäftigte der Bahn selbst. Das Verschulden sei damit nebensächlich, und die Bahn habe Ausfälle und Verspätungen zu verantworten. Der Reisende habe also nicht nur Anspruch auf die Fahrgastrechte, sondern auch auf Schadenersatz für die Folgekosten. Das heißt, die Bahn müsste die Kosten für das Taxi zum Flughafen übernehmen, argumentierte Führich. tmn

(RP)
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