Urteil Außenkabine darf eingeschränkte Aussicht haben

Rostock · Außenkabinen auf Kreuzfahrtschiffen dürfen eine eingeschränkte Aussicht haben. Reisende können in diesem Fall keine Minderung des Reisepreises verlangen.

Die "MS Europa" - was sie so besonders macht
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So urteilte das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 390/11). Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

In dem Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Südostasienrundreise im günstigen Vario-Tarif gebucht. Die Kabinenauswahl hatte sie damit der Reederei überlassen. Die zugewiesene Kabine war im Bugbereich und verfügte über Bullaugen.
Zwischen der Kabine und der Außenwand des Schiffs befand sich eine rund anderthalb Meter lange Stahlröhre. Die Klägerin konnte deshalb nur einen kleinen Ausschnitt des Himmels sehen. Sie sah darin einen Reisemangel. Das Gericht wies die Klage ab.

Die Reederei habe ihre Leistungen vertragsgerecht erfüllt und müsse den Reisepreis nicht mindern. Es habe sich - wie bei der Buchung gefordert - um eine Außenkabine gehandelt. Ob die Reederei auf die Sichteinschränkungen hätte hinweisen müssen, ließ das Gericht offen. Denn die Klägerin habe im Prozess nicht ausgesagt, dass sie in diesem Fall in eine teurere Kategorie umgebucht hätte.

(dpa)
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