Kreuzfahrt Das Abweichen von der Route ist Reisemangel

Rostock · Weicht ein Kreuzfahrtschiff von der geplanten Reiseroute ab und läuft eine Hafen nicht an, stellt das einen Reisemangel dar. Den Passagieren steht eine Minderung des Reisepreises für die betreffenden Tage zu.

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Foto: Phoenix Reisen

Weitere Ansprüche wie zum Beispiel Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit haben sie jedoch nicht. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 47 C 243/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall sollte eine siebentägige Mittelmeerkreuzfahrt von Antalya über Limassol auf Zypern, Port Said in Ägypten, Heraklion in Griechenland und Marmaris in der Türkei führen. Aufgrund von Unruhen in Ägypten entschied sich die Reederei, den Hafen Port Said nicht anzulaufen. Als Ausweichhafen wurde Aschdod in Israel angesteuert.

Die Kläger argumentierten vor Gericht, Port Said sei für sie ein entscheidendes Kriterium der Reise gewesen. Deshalb forderten sie eine Minderung des Reisepreises um 60 Prozent und Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro. Die Reederei zahlte den Klägern lediglich 200 Euro.

Das Amtsgericht gab der Reederei Recht. Das Abweichen von einer Reiseroute stelle zwar einen Mangel dar, der jedoch nicht so massiv ist, dass er die ganze Reise beeinträchtigte. Alle übrigen Teile der Reise seien wie geplant durchgeführt worden. Zudem sei Aschdod ein attraktives Ausweichziel.

(dpa)
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