Europäischer Gerichtshof Entschädigung für Reisende nur direkt von der Fluglinie

Luxemburg · Fluggäste müssen sich direkt an ihre Fluglinie wenden, wenn sie Entschädigungen durchsetzen wollen. Das Luftfahrtbundesamt als nationale Beschwerdestelle muss nicht jeden einzelnen Fall durchsetzen. Das Amt muss muss nur Bußgelder verhängen, wenn sich Beschwerden häufen.

Bahn- und Flugverspätungen: Diese Rechte haben Sie
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Foto: AP

Um Ansprüche auf eine Fluggastentschädigung durchzusetzen, müssen Flugpassagiere direkt gegen die Fluggesellschaft vorgehen. Sie können nicht verlangen, dass die nationale Beschwerdestelle, in Deutschland das Luftfahrtbundesamt, individuellen Ansprüchen nachgeht, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.

Wenn Flüge sich stark verspäten oder ganz ausfallen, können Flugpassagiere nach EU-Recht von ihrer Luftlinie eine Entschädigung verlangen. Je nach Entfernung beträgt die sogenannte Ausgleichsleistung 250 bis 600 Euro. Die einzelnen EU-Staaten sind verpflichtet, eine nationale Stelle zu benennen, die im Fall von Problemen Beschwerden aufgreift und gegebenenfalls gegen eine Fluglinie vorgeht.

In Deutschland ist diese Stelle beim Luftfahrtbundesamt angesiedelt, in den Niederlanden beim Staatssekretär für Infrastruktur. Flugpassagiere aus den Niederlanden hatten sich bei dem Staatssekretär beschwert, dass eine Fluglinie die Ausgleichszahlung verweigere. Mit ihren Klagen verlangten sie, dass der Staatssekretär die Fluglinie zur Zahlung verpflichtet. Dieser lehnte das ab. Er sei nur für die generelle Aufsicht zuständig.

Ähnlich ist die Situation in Deutschland. Das Luftfahrtbundesamt kann Bußgelder verhängen, etwa wenn sich berechtigte Beschwerden gegen eine Fluglinie häufen. Die Behörde ist aber nicht dafür zuständig, Ansprüche einzelner Passagiere durchzusetzen.

Wie nun der EuGH entschied, ist eine solche nationale Regelung mit EU-Recht vereinbar. Die entsprechende Verordnung aus dem Jahr 2004 sei so zu verstehen, dass die Beschwerdestelle Beschwerden sammelt, was dann auch in Sanktionen gegen eine Fluggesellschaft münden kann. Dabei sei die Stelle aber nicht verpflichtet, "aufgrund solcher Beschwerden tätig zu werden, um das Recht jedes einzelnen Fluggastes auf Erhalt einer Ausgleichsleistung zu gewährleisten". Der EuGH betonte allerdings, dass es mit EU-Recht ebenso vereinbar wäre, wenn eine nationale Beschwerdestelle über entsprechende Zuständigkeiten und Rechte verfügt.

(haka/AFP)
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