Hotelportale im Internet Kampf um Bestpreisklauseln geht weiter

Düsseldorf · Millionen Verbraucher buchen ihre Hotelzimmer inzwischen im Internet. Das macht Booking.com, HRS und Co für viele Betreiber unverzichtbar. Doch dürfen die Internet-Portale deshalb von den Hotels Bestpreisgarantien verlangen?

 In Düsseldorf wird verhandelt, ob die Webseite Booking.com eine Bestpreisklausel vereinbaren darf oder nicht.

In Düsseldorf wird verhandelt, ob die Webseite Booking.com eine Bestpreisklausel vereinbaren darf oder nicht.

Foto: dpa, wst lof

Ob Urlaub oder Dienstreise: Wer in Deutschland ein Hotelzimmer bucht, tut dies häufig über Online-Plattformen. Das gibt Booking, Expedia und Co. bei Verhandlungen mit Hotelbetreibern große Macht. Das Bundeskartellamt versucht schon seit Jahren daraus resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigungen im Interesse der Verbraucher zu verhindern. An diesem Mittwoch geht die Auseinandersetzung vor den Oberlandesgericht Düsseldorf in die nächste Runde. Dabei stehen sich Marktführer Booking.com und die Wettbewerbshüter gegenüber. Das Urteil dürfte auch für Kunden Folgen haben.

Im Mittelpunkt stehen die Bestpreisklauseln, mit denen sich viele Portale in der Vergangenheit bei ihren Hotelpartnern optimale Konditionen sicherten. Das Bundeskartellamt sieht darin eine Einschränkung des Wettbewerbs und verpflichtete Marktführer Booking.com im Dezember 2015, eine entsprechende Klausel aus allen Verträgen mit Hotels in Deutschland zu entfernen. Dagegen hat das Unternehmen Beschwerde eingelegt.

Es handelte sich um eine enge Bestpreisklausel: Die Hotels durften ihre Zimmer laut Vertrag auf der eigenen Hotel-Website nicht günstiger anbieten als bei Booking.com. In der weiten Klausel müssen sich die Hotels verpflichten, dem Portal ohne Ausnahme den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungsbedingungen garantieren.

Nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörde sind die Bestpreisklauseln generell nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher, in Wirklichkeit jedoch nachteilig. "Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können", warnt Kartellamtspräsident Andreas Mundt.

Ja, meint das Bundeskartellamt. Denn kaum ein Hotel wolle auf der eigenen Homepage schlechtere Preise offerieren, als auf einem Hotel-Portal. Schließlich würde dies den eigenen Online-Vertrieb empfindlich schwächen. Die Auswirkungen der Booking.com-Regelung seien deshalb letztlich ähnlich wie bei der weiten Bestpreisklausel.

Das Online-Portal sieht die Sache natürlich anders. Eine Sprecherin verteidigt die umstrittene Vertragsklausel: "Die Raten-Parität, also gleiche Preise auf Booking.com und der Hotel-Website, ist von 27 Wettbewerbsbehörden weltweit akzeptiert worden. Sie ist auch in den meisten europäischen Ländern in Kraft und garantiert den Verbrauchern einen transparenten und einheitlichen Preisvergleich."

Der Hotelverband Deutschland steht voll hinter dem Bundeskartellamt.
Hauptgeschäftsführer Markus Luthe erhofft sich von dem Düsseldorfer Verfahren ein "Ende des Paritätenregimes in Deutschland". Für Luthe steht fest, "dass enge wie weite Meistbegünstigungsklauseln generell aus dem Geschäftsverkehr zu verbannen sind".

Nein, im Gegenteil. Vor dem Verfahren gegen Booking.com hatte das Bundeskartellamt bereits dem Hotelportal HRS die Verwendung einer weiten Bestpreisklausel untersagt und dafür auch Rückendeckung des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhalten. Außerdem läuft bei der Behörde ein Verfahren gegen das Reiseportal Expedia.

Eher nicht. Auf die Frage nach möglichen Konsequenzen einer gerichtlichen Niederlage betonte die Booking-Sprecherin: "Wenn ein Kunde im Internet einen besseren Preis findet, werden wir auch weiterhin die Differenz erstatten. Das wird sich nie ändern." Auch der Konkurrent HRS bietet weiter eine Bestpreis-Garantie für seine Kunden, obwohl er auf Druck des Kartellamtes die Bestpreisklauseln in seinen Verträgen mit den Hotels streichen musste.

(dpa)
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