Urteil Kein Ausgleichsanspruch bei getrennten Flügen

Frankfurt/Main · Verpassen Passagiere wegen eines verspäteten Zubringerflugs ihren Anschlussflieger, steht ihnen meist eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nicht, wenn die beiden Flüge völlig unabhängig voneinander sind und nur vom Veranstalter für eine Pauschalreise verknüpft wurden.

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Foto: dpa/Henning Kaiser

In diesem Fall gehen die Passagiere leer aus, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 21/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatten die Kläger über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Diese beinhaltete auch die Flüge. Der Hinflug sollte mit Lufthansa zunächst von Hannover nach Frankfurt führen und dann weiter mit Condor nach Male. Beide Flüge waren unabhängig voneinander, es lag kein Code-Sharing vor. Der Flug von Hannover verspätete sich um anderthalb Stunden, weshalb die Kläger ihren Weiterflug verpassten.

Das Amtsgericht hatte den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zugesprochen. Das Landgericht vertrat jedoch in der Revisionsverhandlung eine andere Auffassung. Nach der Rechtsprechung des EuGH bedürfe es zu einer Ausgleichszahlung einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel.

Eine solche Verspätung liege hier jedoch nicht vor, denn offiziell sei Frankfurt das Endziel des verspäteten Fluges. Und die Stadt am Main hätten die Kläger lediglich mit 90-minütiger Verspätung erreicht. Bei dem Anschlussflug habe es sich um einen zweiten unabhängigen Flug gehandelt. Die Verknüpfung habe ausschließlich der Veranstalter vorgenommen.

(dpa)
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