Tipps für Winter-Reisende Airline muss bei Flugausfall den Zug zahlen

Hannover Berlin · Kann ein Flieger im Schneechaos nicht starten, muss die Fluggesellschaft den Passagieren eine Ersatzbeförderung bezahlen. Das könne auf einer Kurzstrecke zum Beispiel die Bahn sein.

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Foto: dpa/Henning Kaiser

Für einen stornierten Langstreckenflug müsse die Airline versuchen, einen Flug von einem Flughafen in der Nähe zu organisieren, sagte der Reiserechtler Paul Degott in Hannover dem dpa-Themendienst. Diese Regelung gelte auch, wenn das Schneechaos als höhere Gewalt anzusehen ist und der Flugausfall unvermeidbar war.

Ein Recht auf Entschädigung hätten Fluggäste dann allerdings nicht. Am Wochenende hatten mehrere Fluggesellschaften in Deutschland Hunderte Flüge wegen des Wintereinbruchs gestrichen.

Entschädigung könnten Fluggäste nur fordern, wenn die Airline nicht genug unternommen hat, um Flugausfälle oder -verspätungen zu vermeiden, sagte Degott. Das gelte zum Beispiel für sehr späte Auswirkungen. Kann etwa ein Flieger von Berlin nach Brüssel wegen Schneeverwehungen auf dem Berliner Rollfeld am frühen Morgen nicht starten, können dessen Passagiere keine Entschädigung fordern.

Fällt aber daraufhin am Nachmittag auch noch ein Flug von Brüssel nach Amsterdam aus, weil die Maschine aus Berlin nicht in Brüssel angekommen ist, liegt der Fall anders. "Das war absehbar", sagte Degott. Folgeumstände, die erst einen halben Tag später eintreten, ließen sich in der Regel vermeiden.

(dpa)
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