Urteil Baulärm mindert Reisepreis

Duisburg (RPO). Permanentes Hämmern und Bohren müssen Urlauber nicht hinnehmen. Baulärm in der Ferienanlage rechtfertigt Preisminderungen. In welcher Höhe Geld vom Veranstalter zurückgefordert werden kann, hängt auch davon ab, ob man innerhalb der Anlage in ruhigere Zonen ausweichen können.

 Baulärm im Hotel rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises.

Baulärm im Hotel rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises.

Foto: AP, AP

Ist dies möglich, sind 15 Prozent Minderung angemessen, urteilte das Landgericht Duisburg (Az.: 12 S 70/07). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

Im verhandelten Fall ging es um Urlauber, vor deren Bungalowtür ständig Baulärm herrschte. Dafür sprach das Amtsgericht ihnen 15 Prozent des Reisepreises als Ausgleich zu. Das reichte den Touristen aber nicht, und sie legten Berufung ein.

Das Landgericht wies diese aber als unbegründet zurück. Es sei möglich gewesen, dem Lärm "durch ein Ausweichen auf andere Teile der Anlage zu entrinnen". Urlauber am Meer hielten sich "bei sommerlichen Temperaturen typischerweise nur kurzfristig" in ihren Zimmern auf, so das Landgericht weiter. Dies müsse bei der Höhe der Reisepreisminderung berücksichtigt werden.

Landgericht Duisburg (Az.: 12 S 70/07)

(tmn)
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