Bei verpassten Umsteigeverbindungen Bei Flugverspätungen Anspruch auf Schadensersatz

Luxemburg · Die Rechte von Flugreisenden werden weiter gestärkt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag die Regeln für Ausgleichsansprüche bei verspäteten Anschlussflügen präzisiert.

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Foto: dpa/Henning Kaiser

Eine Entschädigung bis zu 600 Euro gibt es, wenn Passagiere ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Damit geben die Luxemburger Richter einer deutschen Klägerin Recht. Sie hatte mit Air France einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht. Da der Flug in Bremen mit einer zweieinhalbstündigen Verspätung startete, verpasste die Frau ihre beiden Anschlussflüge und kam in Paraguay mit einer über elfstündigen Verspätung an.

Air France hatte die Ausgleichszahlung mit der Begründung verweigert, entscheidend sei die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an den EuGH. Die Luxemburger Richter betonten nun, dass den Reisenden "Unannehmlichkeiten" wegen verspäteter Flüge "bei der Ankunft am Endziel eintreten", deshalb müssten Verspätungen auch "am Zielort des letzten Flugs beurteilt werden". (Az: C-11/11).

Der EuGH hat die Fluggastrechte nach der einschlägigen EU-Verordnung von 2004 schon mit mehreren Urteilen gestärkt. So wurde bereits 2009 klargestellt, dass ein Ausgleichsanspruch bei Verspätungen von mehr als drei Stunden ebenso besteht wie bei der Annulierung eines Fluges. Eine Fluggesellschaft kann die Zahlung laut Urteil aber "mindern", wenn die Airline nachweisen kann, dass die "Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären".

Streik gilt als außergewöhnlicher Umstand

Ein Streik am Flughafen gilt etwa als außergewöhnlicher Umstand, aber nur bei Verspätungen am Streiktag. Auch kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden, wenn ein Flug von mehr als 3500 Kilometern mehr als drei aber weniger als vier Stunden verspätet ist. Ende Januar entschied der EuGH, dass Airlines gestrandeten Kunden auch bei Naturkatastrophen die Kosten etwa für Unterkunft und Essen ersetzen müssen.

Anlass des Urteils war die Luftraumsperrung über Europa im April 2010 nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjöll. Geklagt hatte eine Frau, die erst mit einer Woche Verspätung nach Irland zurückfliegen konnte. Ryanair hatte sie in dieser Zeit nicht betreut. Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel.

Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

(dpa/anch/csi)
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