OLG Köln 22 U 145/04 Fluggesellschaft haftet bei Diebstahl aus Fluggepäck

Köln (rpo). Fluggesellschaften haften unbeschränkt für Diebstähle aus Koffern, wenn sich die Koffer in ihrer Obhut befanden. Andernfalls müssen sie beweisen, dass sie für die Schadensursache nicht verantwortlich waren.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Die Richter gaben damit der Klage eines Fluggastes statt, der aus Neuseeland kommend auf dem Düsseldorfer Flughafen feststellen musste, dass sein Koffer gewaltsam geöffnet worden war. Nach Angaben des Klägers wurden aus dem Gepäckstück Gegenstände im Gesamtwert von fast 4000 Euro gestohlen - die Airline erstattete aber nur knapp 930 Euro und damit die allein am Gewicht des Koffers bemessene Haftungshöchstsumme. Nach dem rechtskräftigen Urteil muss sie nun auch für den Rest des Schadens aufkommen, dessen Höhe allerdings noch umstritten ist. (Az. 22 U 145/04)

Zur Begründung verwiesen die Kölner Richter darauf, die Fluggesellschaft hafte in unbeschränkter Höhe, wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt worden sei. Im vorliegenden Fall gebe es "hinreichende Anhaltspunkte" für ein solches Verhalten. Letztlich gebe es nur drei Schadensursachen, die allesamt zur Haftung der Fluggesellschaft führten: Falls einer ihrer Mitarbeiter den Koffer aufgebrochen und anschließend den Diebstahl verübt habei, liege eine absichtliche Schädigung durch Beschäftigte der Airline vor. Dasselbe gelte, falls sich der Koffer während des Transports etwa durch einen Sturz geöffnet habe und ein Mitarbeiter dies zum Diebstahl genutzt habe.

Schließlich sei denkbar, dass sich der Koffer während der Reise geöffnet habe und herausgefallene Gegenstände nicht ausreichend gesichert worden seien - in diesem Fall müsse sich die Fluggesellschaft den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens ihres Personals gefallen lassen. Angesichts dieser Sachlage war es nach Ansicht der Richter Aufgabe der Fluggesellschaft, "andere, nicht zu ihrer Haftung führende Schadensursachen aufzuzeigen". Dies sei der Airline in dem Verfahren aber nicht gelungen, befand der OLG-Senat.

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