Klage am Abflugort möglich Mehr Rechte nach Flugausfall

Luxemburg (RPO). Künftig wird es für Passagiere leichter, nach der Annullierung eines Fluges ihre Rechte einzufordern. Sie können dann am Ort des Abflugs oder der Landung klagen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.

Streik: Ihre Rechte als Fluggast
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Foto: AP

Nach europäischem Recht haben Flugpassagiere je nach Entfernung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird.

Der Kläger hatte bei der lettischen Fluggesellschaft Air Baltic einen Flug von München nach Vilnius gebucht. Eine halbe Stunde vor dem Start wurden die Passagiere informiert, der Flug falle aus. Der Kläger konnte dann später ebenfalls mit Air Baltic über Kopenhagen nach Vilnius fliegen.

Vor dem für den Münchner Flughafen zuständigen Amtsgericht Erding forderte er eine Ausgleichszahlung von 250 Euro. Air Baltic meinte, er müsse am Sitz der Fluggesellschaft in Riga klagen.

Doch der EuGH schlug sich nun auf die Seite der Fluggäste: Im Streit um Dienstleistungen sehe das europäische Recht ein Klagerecht der Verbraucher an dem Ort vor, der die engste Verbindung zu der Dienstleistung habe. Das sei bei Flügen nicht der Sitz der Fluggesellschaft, an dem der Flug nur logistisch organisiert werde.

Aus Sicht der Fluggäste seien die wesentlichen Orte aber die Flughäfen. Deshalb könnten die Fluggäste wählen, ob sie am Abflugs- oder am Ankunftsort klagen wollen.

EuGH, Az: C-204/08

(AFP)
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