BGH-Urteil Portale müssen endgültigen Flugpreis angeben

Karlsruhe (RPO). Reisende müssen bei der Buchung auf Reise-Portalen im Internet auf den ersten Blick den kompletten Flugpreis einschließlich aller Nebenkosten erkennen können. Zusatzkosten dürften nicht erst bei der Buchung eingeblendet werden, bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss.

Die Zusatzgebühren der Billigflieger 2011
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Foto: AP

Die Bad Homburger Wettbewerbszentrale setzte sich damit letztinstanzlich gegen den Betreiber des Portals "fluege.de", Unister, durch. Damit sei klar, dass das EU-Recht nicht nur für Fluggesellschaften, sondern auch für Reisevermittler gelte, sagte am Dienstag Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbsschützer, die das Urteil erstritten hatten (Az.: I ZR 168/10).

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte Unister schon im August 2010 aufgegeben, die Preisanzeige bei "fluege.de" zu ändern. Dagegen hatte das Unternehmen, das auch Internetportale wie ab-in-den-urlaub.de, preisvergleich.de oder auto.de betreibt, Beschwerde beim BGH eingelegt.

Kunden hatten erst bei der Buchung gesehen, dass fluege.de zusätzlich zum Flugpreis eine Servicegebühr verlangte. Zudem konnten sie nur mit einem Mausklick verhindern, dass sie automatisch eine Reiseversicherung abschlossen. Das ist nach EU-Recht seit 2008 verboten.

"Weiter steht fest, dass weder der vom Kunden zu zahlende Endpreis durch die zusätzliche Ausweisung zwingender Kostenpositionen verschleiert werden noch ein 'Unterschieben' gegebenenfalls nicht gewünschter Zusatzleistungen erfolgen darf", sagte Schönheit. Die als Selbstkontroll-Organisation der Industrie gegründete Wettbewerbszentrale forderte alle anderen Buchungsportale in Deutschland auf, ihre Seiten wenn nötig so schnell wie möglich zu ändern.

(RTR/chk)
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