Entschädigung und Umbuchung Was Passagieren bei Flugverspätungen zusteht

Berlin · Der irische Billigflieger Ryanair annulliert in den kommenden Wochen etliche Flüge. Die Ansprüche von Verbrauchern gegen die Airline bei ausgefallenen und verspäteten Flügen sind in der EU-Fluggastrechte-Verordnung klar geregelt.

Passagiere haben immer dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätungen, Umbuchungen oder Annullierungen auch verantwortlich ist. Dies gilt zumeist bei technischen Pannen oder Verspätungen wegen Dienstzeitüberschreitungen von Crews, nicht aber bei höherer Gewalt wie Streiks, Unwetter und Luftraumsperrungen etwa wegen Aschewolken aus Vulkanen.

Betroffene Kunden sollten noch am Flughafen den Grund für die Flugplanänderung erfragen und diesen schriftlich und mit Zeugen festhalten. Vor allem beim Thema Schnee und Eis gilt: Haben Airlines ihre Flugzeuge nicht rechtzeitig enteisen lassen, tragen sie eine Mitschuld an der Verzögerung.

Ist die Airline für die Umstände verantwortlich, haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigungen, die mit wachsender Flugdistanz steigen: Ab einer dreistündigen Verspätung für Flüge über 3500 Kilometer gibt es 600 Euro. Bei Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern müssen Airlines 400 Euro zahlen und bei kürzeren Strecken 250 Euro. Ab einer zweistündigen Verspätung bei kürzeren Verbindungen muss die Airline zudem für Verpflegung sorgen, bei einem Weiterflug am nächsten Tag für eine Übernachtungsmöglichkeit.

Wird der Flug gestrichen, besteht ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder auf eine Flugalternative. Wer weniger als zwei Wochen vorher von der Annullierung erfährt, hat einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände zu der Annullierung geführt haben. Eine Vorverlegung um mehrere Stunden zählt als Annullierung.

Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt der Passagier deshalb auch mit dem anschließenden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines ihren Kunden laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten.

Fluggesellschaften zahlen ungern. Ganz ohne Unterstützung stehen Verbraucher deshalb womöglich auf verlorenem Posten. Sie können sich aber an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Voraussetzung: Betroffene Verbraucher müssen sich vorher schon um eine Einigung mit der Airline bemüht haben. Wurde ihnen dann eine abschließende Antwort erteilt oder hat sich die Fluggesellschaft acht Wochen lang nicht gemeldet, kann der Kunde die SÖP einschalten.

Ein Alternative sind aufs Reiserecht spezialisierte Anwaltsportale wie etwa Flightright. Sie setzen Ansprüche ohne finanzielle Vorleistungen der Betroffenen durch und führen notfalls auch Prozesse mit den Airlines. Dafür behalten sie bei Erfolg etwa ein Drittel der erstrittenen Ausgleichszahlungen als Honorar ein.

(ham)
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